C1 21 268 C2 21 46 URTEIL VOM 17. APRIL 2023 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, 3930 Visp gegen Y _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, 3930 Visp (Unterhaltsklage) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 7. Oktober 2021 [VIS Z1 20 86]
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 A _________ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). War vor Bezirksgericht das summarische Ver- fahren anwendbar (Art. 271 ZPO), fällt das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzel- richters, der das Verfahren an den Gerichtshof überweisen kann (Art. 5 Abs. 2 lit. c EG- ZPO).
E. 1.2 Der Streit um Kindesunterhalt ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Strittig ist vorliegend allerdings auch die Obhuts- und Betreuungsregelung, wes- halb die Berufung streitwertunabhängig zulässig ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 1.1, 5A_960/2016 vom 24. April 2017 E. 1.1). In diesen Fällen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist bei sei- nem Entscheid nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Entgegen Art. 317 Abs. 1 ZPO sind in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel noch im Beru- fungsverfahren unbegrenzt zulässig, bis das Gericht in die Beratungsphase eintritt (BGE 144 III 349). Die Ziffern 1 (gemeinsame elterliche Sorge) und 2 (zivilrechtlicher Wohnsitz) sowie 3b, 3c und 3d (Ferien- und Feiertagsbetreuung), 4 (Informationsrechte) und 7 (Entschädi- gung der Kindesvertreterin) des angefochtenen Urteils wurde von den Parteien mit ihren Anträgen nicht angegriffen. Insofern ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft er- wachsen.
- 16 -
E. 1.3 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO), wobei sie sich bei reinen Ermessensfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Hingegen obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo- rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). In Er- messensfragen haben die Berufungskläger insbesondere darzulegen, welche Ermes- sensfehler vorliegen oder aber aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid un- angemessen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen ver- weist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie- den gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begrün- dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühe- los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2). Diese An- forderungen gelten auch für die berufungsbeklagte Partei. Soweit sie mit den erstinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellungen oder deren rechtlichen Erwägungen nicht einverstan- den ist, hat sie dies in ihrer Berufungsantwort darzulegen. Es ist auch aufzuzeigen, wes- halb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr haben die Parteien diese aufzuzeigen, indem sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen.
E. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Berufung ist damit im Hinblick auf die Ziffern 3 (Obhut und Betreuungsregelung), 5 (Erziehungsgutschriften), 6 (Unter- halt), 8 bis 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) einzutreten. Zwar greift die Beru- fungsklägerin die Entschädigung ihrer Anwältin für die unentgeltliche Rechtspflege (Zif-
- 17 - fer 10) nicht direkt an, sollte ihr jedoch die zu Ziffer 9 beantragte volle Parteientschädi- gung zugesprochen werden, würde diese Ziffer gegenstandslos. Die vollständige Zuwei- sung der Erziehungsgutschriften an die Berufungsklägerin wird in der Begründung der Berufungsantwort angegriffen (S. 756).
2. Aus der Eingabe der Berufungsklägerin vom 12. August 2022 (S. 788) ist abzulesen, dass diese den Prozess zu jenem Zeitpunkt als spruchreif erachtete. Dies wurde ihr in der Antwort des Kantonsgerichts vom 25. August 2022 so bestätigt (S. 789). Auch wenn bis zum Dezember 2022 und dem heutigen Urteil einige Monate verstrichen sind, befin- det sich das Kantonsgericht dennoch in der Phase der Urteilberatung, in der keine neuen Tatsachen mehr berücksichtigt werden können (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Die entspre- chenden Beweisanträge vom 23. Dezember 2022 und 4. Januar 2023 sind somit abzu- weisen.
3. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am xx.xxxx geborenen A _________. Ende September 2020 trennten sich die Eltern und die Mutter zog mit der Tochter zu- nächst nach C _________ und später nach B _________. Der Vater mietete ab Novem- ber 2020 eine Wohnung in B _________ und verlegte seinen Wohnsitz dorthin. Für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte die Hauptbetreuung durch die Mutter, während dem Vater ein im Verlauf immer weiter ausgedehntes Besuchsrecht zukam. Der Vater arbeitet vollzeitlich als F _________, wobei er bei seiner Arbeitseinteilung grosse Freiheiten geniesst. Die Mutter ist in einem Pensum von 50 % für die G _________ AG tätig.
4. Mit ihrer Berufung stellt die Mutter in erster Linie die angeordnete alternierende Obhut in Frage. Diese setzt in erster Linie voraus, dass beide Eltern grundsätzlich erziehungs- fähig sind. Alsdann müssen die Eltern fähig und bereit sein, in Kinderbelangen miteinan- der zu kooperieren, um ein solches Betreuungsmodell tatsächlich umzusetzen. Aus dem alleinigen Umstand allerdings, dass sich ein Elternteil der alternierenden Obhut wider- setzt, kann noch nicht auf eine mangelnde Kooperationsfähigkeit geschlossen werden. Weiter zu berücksichtigen sind die geografische Situation, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnorten, die Stabilität in der Weiterführung einer bisher gelebten Rege- lung, die Möglichkeit der Eltern, das Kind selbst zu betreuen, das Alter des Kindes sowie seine Beziehungen zu Freunden und Verwandten. Diese weiteren Kriterien sind jeweils gegeneinander abzuwägen um zu entscheiden, ob eine alternierende Obhut im Kindes- interesse liegt oder welchem der beiden Elternteile die alleinige Obhut zuzuteilen ist (zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.N., 142 III 617 E. 3.2.3).
- 18 -
E. 2 Die Obhut über A _________ sei der Kindsmutter zuzusprechen.
E. 3 Y _________ wird verpflichtet, A _________ rückwirkend ab Oktober 2019 einen Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 3'500.-- sowie ein Barunterhalt in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, vorbehältlich des Beweisergebnisses (Art. 85 Abs. 1 ZPO).
E. 4 Die in Ziff. 2 und 3 genannten Unterhaltsbeiträge sind jeweils monatlich im Voraus an X _________ zu bezahlen.
E. 4.1 Die Hauptvoraussetzung der beidseitigen Erziehungsfähigkeit war in der Berufungs- schrift unstrittig. Die Berufungsklägerin bezieht sich mit ihren Rügen am erstinstanzli- chen Entscheid auf die geografischen Verhältnisse, die fehlende Kommunikationsfähig- keit der Eltern und das Alter des Kindes. Erst mit Eingabe vom 15. April 2022 (Verfahren C2 22 18) stellte die Berufungsklägerin die Erziehungsfähigkeit des Vaters grundsätzlich in Frage. Da die von ihr als Informationsquelle benannte H _________ alias I _________ ihre Vorwürfe gegen den Kindsvater umgehend widerrief, ist weiterhin von einer beidsei- tigen Erziehungsfähigkeit der Eltern auszugehen. Der Antrag der Berufungsklägerin er- folgte offenbar auf der Basis unzutreffender Informationen.
E. 4.2 Das Alter des Kindes ist kein absolutes Kriterium. Vielmehr spielt es bei der Analyse der Bedürfnisse des Kindes und der Gewichtung der weiteren Faktoren seine Rolle. Es ist damit zu berücksichtigen, dass das Kind mit ca. 3,5 Jahren noch sehr jung und damit auch noch nicht schulpflichtig ist. Damit spielen die geografischen Verhältnisse eine klei- nere Rolle, als wenn der regelmässige Schulbesuch des Kindes sichergestellt werden muss. Hingegen rücken die Kriterien der persönlichen Betreuung und der damit verbun- denen Bindung an die Eltern in den Vordergrund. Entgegen dem, was die Berufungsklä- gerin beliebt machen will, spricht das Alter des Kindes im heutigen Zeitpunkt eher dafür, beiden Eltern möglichst hohe persönliche Betreuungsanteile zu gewähren, damit das Kind zu beiden eine feste Bindung aufbauen kann. Die geografischen Verhältnisse treten dagegen der Stabilität der Betreuungspersonen etwas in den Hintergrund.
E. 4.3 Die Berufungsklägerin stellt in Frage, ob der Berufungsbeklagte seinen Wohnsitz tatsächlich in B _________ und nicht etwa in J _________ hat und wo er die Zeit mit seiner Tochter an den Betreuungstagen verbringt. Unbestritten ist hingegen, dass der Berufungskläger in B _________ eine Wohnung angemietet hat, welche die Betreuung der Tochter vor Ort in B _________ ermöglicht. Damit ist allerdings mit der Vorinstanz die Grundvoraussetzung bezüglich der geografischen Verhältnisse bereits gegeben, in- dem die Betreuung durch den Vater auch nach Beginn der Schulpflicht des Kindes wei- terhin gewährleistet werden kann. Was der jeweils obhutsberechtigte Elternteil jeweils mit dem Kind unternimmt und wo es sich mit ihm aufhält, liegt in seiner jeweiligen Ver- antwortung und ist, solange keine Gefährdung des Kindeswohls besteht, ohne Einfluss auf die Obhutsregelung.
E. 4.4 Die Argumente der Berufungsklägerin gehen damit an der Sache vorbei. Die von D _________ vorgetragenen Bedenken stützen sich sodann nicht auf die (ausgebaute) Betreuung durch den Vater, sondern die teilweise Fremdbetreuung, während das Kind
- 19 - bei der Mutter verweilt (S. 457 A. 2 a.E.). Dem hat das Bezirksgericht denn auch Rech- nung getragen, da das Kind den Donnerstag jeweils bei der Mutter verbringt. Gegen die Aufteilung der Betreuung an den Wochenenden hat sich die Fachperson dagegen nicht ausgesprochen. Dies entsprach vielmehr auch deren Antrag. Die Differenz besteht nun darin, ob das Kind am Sonntagabend für den Montag zur Mutter zurückkehren soll, bevor es am Dienstag wieder durch den Vater betreut wird. Dabei entsteht in der Empfehlung der Sachverständigen ein gewisser Zielkonflikt, indem zu häufige Wechsel wie auch zu lange Blöcke vermieden werden sollen (S. 458 A. 6). Diesen hat das Bezirksgericht in nachvollziehbarer Weise dahingehend gelöst, dass das Kind auch am Montag nach dem Wochenende vom Vater betreut wird (vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Auch die von der Berufungsklägerin selbst erstellte Übersicht der Betreuungstage (S. 713) führt anschau- lich vor Augen, dass die durch das Bezirksgericht gewählte Lösung mit den jeweils ver- längerten Wochenenden die Komplexität der Betreuungsregelung eher reduziert. Das Bezirksgericht ist damit nicht von der ausdrücklichen Meinung der Sachverständigen ab- gewichen, sondern hat in einem von dieser geschilderten Zielkonflikt entschieden.
E. 4.5 Weiter zieht die Berufungsklägerin die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Zwei- fel. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die einseitige Kommunikationsverweigerung einer Partei nicht dazu führen kann, dass dieser die alleinige Obhut zugeteilt wird. Dies käme geradezu einer Einladung zu einem das Kindeswohl gefährdenden Verhalten gleich. Weiter haben die bisherigen Aussagen und Handlungen der Parteien gezeigt, dass diese in der Lage sind, sich über die Belange der gemeinsamen Tochter zu unter- halten und Lösungen zu finden. Entscheidend ist dabei das Endergebnis und nicht, ob die Eltern zu Beginn unterschiedliche Standpunkte einnahmen. Dass die Parteien sich in anderen (finanziellen) Bereichen uneinig sind und Kommunikationsprobleme beste- hen, tut dem Vorgesagten keinen Abbruch. In dem von der Berufungsklägerin eingereichten Schreiben des Vaters des Berufungs- beklagten (S. 688 f.) werden verschiedene Forderungen geltend gemacht, über deren Begründetheit hier nicht zu befinden ist, sowie ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Sollte die Berufungsklägerin diesen Vorschlag nicht annehmen, werden die Forderungen auf dem Rechtsweg durchgesetzt. Dieses Schreiben zeigt keinen Kommunikationsab- bruch, sondern vielmehr, wie die Familie des Berufungsbeklagten versuchte, die Kom- munikation aufrecht zu erhalten. Eine Nötigungsabsicht ist dem Schreiben nicht zu ent- nehmen. Auch die weiteren Unterlagen zeigen, dass die Eltern jeweils über die Belange der Tochter kommunizieren, wenn sie auch teilweise unterschiedliche Vorstellungen ha-
- 20 - ben. Bedenklich stimmt hingegen eher, dass die Mutter das Kind jeweils nach den Über- gaben auf Verletzungen absucht und diese dokumentiert. Ein solches, von Misstrauen gegenüber dem Vater geprägtes Verhalten ist dem Kindeswohl nicht zuträglich. Insgesamt finden die Rügen der Berufungsklägerin im Sachverhalt keine Stütze. Damit ist die durch das Bezirksgericht getroffene Betreuungsregelung zu bestätigen.
5. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die Betreuungsregelung bestätigt, rügt die Be- rufungsklägerin die Berechnung der Betreuungsanteile durch die Vorinstanz. Während das Bezirksgericht auf die jeweiligen Betreuungstage abstellt, will die Berufungsklägerin gestützt auf Bundesgerichtsurteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 ein Berechnungsmo- dell, welches jeweils bestimmte Zeitabschnitte berücksichtigt, angewendet wissen. Der von der Berufungsklägerin angeführte Entscheid betraf schulpflichtige Kinder und diffe- renzierte nach Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss und Abend. Die Berufungsklägerin fordert dagegen fünf verschiedene Betreuungsblöcke: Vormittag, Mittag, Nachmittag, Abend, Nacht. Es ist zu beachten, dass die Tochter noch nicht schulpflichtig ist und damit grundsätzlich von den Eltern betreut wird. Die im referenzierten Entscheid vorgenom- mene Berechnung kann für den vorliegenden Fall somit nicht übernommen werden. Das Bezirksgericht hat sich bei seiner Einschätzung der Betreuungsanteile von den ent- sprechenden Aussagen der Sachverständigen leiten lassen (S. 457 A. 2). Diese schätzte das von der Berufungsklägerin bevorzugte Betreuungsmodel von jeweils Dienstagmor- gen bis Mittwochabend auf ein Verhältnis 70 / 30 und jenes des Berufungsbeklagten auf 50 / 50 ein. Indem das Bezirksgericht in etwa einen Mittelweg zwischen diesen beiden Modellen beschritt, hat es in der Konsequenz auch die Betreuungsanteile auf 60 / 40 bestimmt. Damit ist namentlich berücksichtigt, dass das Kind – wie die Berufungsklägerin ausführt – auch in der Nacht eine gewisse Betreuung braucht, diese aber weit weniger intensiv ausfällt, als dies tagsüber der Fall ist. Weiter handelt es sich bei der Festlegung der Betreuungsanteile um eine gerundete Einschätzung, welche zulässig ist. Eine pro- zentgenaue Abgrenzung wäre auch kaum praktikabel. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Berechnung der Betreuungsanteile ist demnach zu bestätigen.
6. Die Berufungsklägerin beanstandet weiter verschiedene Elemente in der Unterhalts- berechnung.
E. 5 Die Kosten für Verfahren und Entscheid werden Y _________ auferlegt.
E. 6 Y _________ bezahlt X _________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch beizubrin- gender Kostenliste der Unterzeichnenden.
E. 6.1 In einer ersten Rüge beanstandet die Berufungsklägerin die Wegspesen des Beru- fungsbeklagten. Insbesondere seien die von der Arbeitgeberin ausbezahlten Spesen an die durch das Bezirksgericht gewährten Kosten für ein Generalabonnement anzurech- nen.
- 21 - Der Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren Reisekosten von Fr. 848.00 geltend gemacht (S. 409 Rz. 127). Die durch das Bezirksgericht vorgenommene Reduk- tion auf Fr. 322.00 pro Monat wurden mit den Kosten eines Generalabonnements be- gründet. Es ist offenkundig, dass der Berufungsbeklagte in den Jahren 2020 und 2021 kein Generalabonnement besessen hat. Die von seiner Arbeitgeberin erstatteten Spe- sen sind ihm folglich tatsächlich entstanden. Dass die Arbeitgeberin einen Beitrag an ein Generalabonnement bezahlen würde, ergibt sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Berufungsklägerin so ausdrücklich behauptet. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen.
E. 6.2 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, dass der Berufungsbeklagte seine Wohnung in B _________ gar nicht nutze und deshalb keine diesbezüglichen Wohnkos- ten geltend machen könne. Der Berufungsbeklagte hat dies ausdrücklich bestritten. Es kann hierzu auf die Erwägung zu den geographischen Verhältnissen (vorne E. 4.3) ver- wiesen werden. Der Berufungsbeklagte stellt sich einheitlich auf den Standpunkt, seinen Wohnsitz in B _________ zu haben und macht auch nur die dortigen Wohnkosten gel- tend. Im Übrigen unterlässt es die Berufungsklägerin, in ihrer Berufungsschrift entspre- chende Beweismittel für ihren Standpunkt aufzuzeigen. Schliesslich stellt gerade die vor- liegend zu treffende Betreuungsregelung für den Berufungsbeklagten einen umso grös- seren Anreiz dar, die Wohnung im Wallis denn auch tatsächlich zu nutzen. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen.
E. 6.3 Einkommensseitig macht die Berufungsklägerin geltend, dass das ihr anrechenbare Einkommen zu hoch ausgefallen ist. Als neue Beweismittel legt sie dazu die Lohnab- rechnungen August bis Oktober 2021 (S. 714 ff.) ins Recht. Das Bezirksgericht hat das Nettoeinkommen, namentlich die Sozialabzüge, abstrakt berechnet und dabei offenbar keinen oder einen zu geringen Abzug für die Pensionskassenprämie vorgenommen (vgl. S. 585). Anhand der neu eingereichten Lohnabrechnungen ist dieser im Betrag von mo- natlich Fr. 224.15 allerdings ausgewiesen und muss entsprechend berücksichtigt wer- den. Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Lohnabrechnung eine zusätzliche Fami- lienzulage von Fr. 50.00 pro Monat, welche dem Kind als Einkommen anzurechnen ist. Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass ihr die volle Leistungskomponente von 8% des Jahreslohns als Einkommen angerechnet wird. Diese ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgehalten (S. 486), richtet sich nach dem Incentive-Reglement und wird bei einer Zie- lerreichung von 100% ausbezahlt. Weder das Incentive-Reglement noch die Zielverein- barung mit der Berufungsklägerin sind aktenkundig. Entgegen den Ausführungen in der
- 22 - Berufungsschrift handelt es sich bei dieser Leistungskomponente nicht um eine freiwil- lige Gratifikation, sondern um einen (bedingten) vertraglichen Anspruch. Ansonsten wäre eine entsprechende Klausel nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Die Berufungsklägerin legt denn auch nicht anhand des Arbeitsvertrags oder des Regle- ments dar, inwiefern diese Leistungskomponente in das Belieben der Arbeitgeberin ge- stellt wäre, obwohl sie mit ihrer Rüge allen Anlass dazu hätte. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin die gesetzten Ziele erreicht und die Leis- tungskomponente vollständig ausbezahlt wird. Dies führt zu folgender Lohnberechnung: Jahreslohn gemäss Arbeitsvertrag: Fr. 37'000.00 Leistungskomponente 8%: Fr. 2'960.00 Bruttolohn: Fr. 39'960.00 ./. FAK-Beitrag 0.3%: Fr. -119.88 ./. AHV-Beitrag 5.3%: Fr. -2'117.88 ./. ALV-Beitrag 1.1%: Fr. -439.56 ./. PK-Beitrag (12* Fr. 224.15): Fr. -2'689.80 Nettolohn: Fr. 34'592.88 Daraus ergibt sich gerundet ein Nettomonatslohn von Fr. 2'882.75.
E. 6.4 Zusätzlich macht die Berufungsklägerin geltend, dass eine Erweiterung des Arbeits- pensums, nachdem das Kind in den Kindergarten eingeschult wird, nicht praktikabel sei. Dazu ist einleitend zu bemerken, dass die Tochter bereits heute während zwei Tagen (Dienstag und Mittwoch) durch den Vater betreut wird und am Freitagvormittag in die Krippe geht, bis die Mutter Arbeitsschluss hat. So erreicht die Berufungsklägerin heute ein Pensum von 50%. In der ersten Schulstufe wird das Kind jeweils am Vormittag von 08:15 Uhr bis 11:30 Uhr im Kindergarten betreut, wobei auch ein Mittagstisch angeboten wird. Das Kantonsgericht erachtet es im Interesse des Kindes als durchaus zumutbar, dass dieses an einem oder zwei Tagen auch über Mittag im Kindergarten betreut wird. Dass Mutter und Tochter weniger Zeit miteinander verbringen werden, liegt in erster Linie an der Schulpflicht. Die zusätzliche Fremdbetreuung hat damit noch einen Umfang von ca. 2 Stunden, was absolut zumutbar ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schulstufenmodel, welche eine Erwerbstätigkeit von 50% ab dem Eintritt in den Kinder- garten als zumutbar erachtet, anerkennt ausdrücklich, dass diese bei entsprechender ausserschulischer Betreuung (wie vorliegend durch den Vater) erweitert werden kann (Bundesgerichtsurteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2). Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin ist abzuweisen.
- 23 - In Anbetracht der vorstehenden Anpassung des Erwerbseinkommens der Berufungsklä- gerin ergeben sich somit aus der Ausweitung von deren Erwerbstätigkeit Lohnerwartun- gen von Fr. 4'035.85 ab September 2024 bei einem Pensum von 70%, Fr. 4'900.65 ab September 2032 bei einem Pensum von 85% und Fr. 5'765.50 ab September 2035 bei einem Pensum von 100%. Daraus ergeben sich jedoch gewisse Änderungen bei der Subvention der Krankenversi- cherungsprämien, namentlich auch unter Berücksichtigung der neuen Einkommensta- belle für 2023 (vgl. die vorinstanzliche E. 7.3.1 zu den Krankenkassenprämien). So hätte die Berufungsklägerin ab September 2024 Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 43% der Referenzprämie von Fr. 411.00, also Fr. 176.75, verbleiben noch Fr. 188.25 und ab September 2032 von 10%, also Fr. 41.00 verbleiben noch Fr. 324.00. Erst ab September 2035 entfällt die Prämiensubvention vollständig. Hinzu kommen dann noch Fr. 41.00 Prämien für die Zusatzversicherung.
E. 6.5 Bedarfsseitig macht die Berufungsklägerin zusätzliche Gesundheitskosten für eine Kontrolle der implantierten Linsen von Fr. 360.00 geltend. Der Berufungsbeklagte be- hauptet, diese Kosten würden durch die Zusatzversicherung übernommen. Nicht darge- legt wurde, ob diese Kosten periodisch anfallen und wann die Linsen implantiert wurden. Das Bezirksgericht hat der Berufungsklägerin gestützt auf die Abrechnungen der Kran- kenkasse für ungedeckte Gesundheitskosten einen Betrag von Fr. 251.00 pro Monat zugesprochen, also Fr. 3'012.00 pro Jahr. Die einzige eingereichte Abrechnung zu den ungedeckten Gesundheitskosten (S. 328) weist eine Franchise von Fr. 300.00 und einen Selbstbehalt von Fr. 912.60 aus. Dazu kommen Fr. 2'106.40, welche nicht versicherte Leistungen betreffen. Es wurde nicht näher erörtert, welches diese nicht versicherten Leistungen sind. Die mit Bezug auf die Gesundheitskosten angeführte chronische Rheu- maerkrankung (S. 416 Rz. 122) und die damit verbundenen Injektionen (S. 470 A. 9) wären üblicherweise durch die Versicherung gedeckt. Es ist damit zu vermuten, dass die entsprechenden Kosten für die Augenkontrolle (so sie nicht von der Versicherung ge- deckt werden) in den aufgeführten nicht versicherten Leistungen enthalten und damit nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind.
E. 6.6 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte ab dem 1. Februar 2022 eine neue Stelle angetreten und sich sein Einkommen erhöht hat. Obwohl der Be- rufungskläger aufgefordert wurde, auch die ersten Lohnabrechnungen einzureichen (S. 766), wurde nur der Arbeitsvertrag (S. 770 ff.) hinterlegt. Dieser weist einen Brutto- lohn von Fr. 6'000.00 zzgl. des 13. Monatslohns (Fr. 500.00) und Spesenpauschale von (Fr. 400.00) pro Monat aus. Dies ergibt einen Gesamtbruttolohn von Fr. 6'900.00. Von
- 24 - diesem sind die Sozialabzüge gemäss den bisherigen Lohnabrechnungen von insge- samt 7.458% (S. 359) abzuziehen, was einen Nettolohn von Fr. 6'385.40 ergibt. Die durch den Berufungsbeklagten neu zu bezahlende Pensionskassenprämie ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch wurde diese sonstwie nachgewiesen.
E. 6.7 Die übrigen Komponenten der Unterhaltsberechnung wurden von den Parteien nicht gerügt, weshalb diese aus dem vorinstanzlichen Urteil zu übernehmen sind.
7. Es ergibt sich also neu folgende Berechnung: Ab November 2021:
Vater Beim Vater an- fallen de Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 5090
2‘882.75 325 8297.75 Grundbetrag 1350 160 1350 240
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
101 11
Telekommunikation / Versicherung 100
100
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
90 30
Drittbetreuung
120
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 656 2912 911 8328 Über- schuss/Manko 1241 -656 -29.25 -586 -30.25
Da bei dieser Berechnung ein Mankofall eintritt, ist die Pauschale für Versicherungen und Telekommunikation aus dem erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien zu streichen. Damit ergibt sich neu folgender Überschuss:
- 25 - Über- schuss/Manko 1341 -656 70.75 -586 169.75 Da bei der neuen Berechnung die Kinderkosten den verfügbaren Überschuss überstei- gen und bei der anderen das Existenzminimum beider Parteien gedeckt ist, besteht kein Raum für einen Betreuungsunterhalt. Der Überschuss ist mit dem Bezirksgericht nach grossen und kleinen Köpfen zu vertei- len, also für die Tochter 1/5, demnach Fr. 33.95. Der Anteil der Tochter ist sodann im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern zu verlegen also Fr. 13.60 für den Vater und Fr. 20.35 für die Mutter. Die gesamten ungedeckten Kinderkosten von Fr. 1'275.95 sind aufgrund des Betreuungsanteils des Vaters von 40% und seiner vergleichsweisen Leistungsfähigkeit von 95% vollumfänglich dem Vater aufzuerlegen. Davon sind Fr. 656.00 und Fr. 13.60 durch die bei ihm anfallenden Betreuungskosten zzgl. Über- schussanteil gedeckt. Er hat damit der Berufungsklägerin noch einen Ausgleich von Fr. 606.35 zu überweisen. Ab dem 1. Februar 2022 (neue Erwerbstätigkeit des Vaters) verändert sich die Situation wie folgt:
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
2‘882.75 325 9593.15 Grundbetrag 1350 160 1350 240
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
101 11
Telekommunikation / Versicherung 100
100
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
90 30
Drittbetreuung
120
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 656 2912 911 8328
- 26 - Über- schuss/Manko 2536.40 -656 -29.25 -586 1265.15 Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 253.05, was für den Vater einen Anteil von Fr. 101.20 und die Mutter von Fr. 151.85 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'495.05, welche wiederum vollumfänglich dem Vater aufzuerlegen sind. Davon sind Fr. 656.00 und Fr. 101.20 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 737.85 zu bezahlen ist. Da das familienrechtliche Existenzmini- mum der Mutter nicht mehr gedeckt ist, kommt dazu ein Betreuungsunterhalt von Fr. 29.25.
Ab dem Kindergarteneintritt im September 2024 verändert sich die Situation wie folgt:
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
4035.85 325 10746.25 Grundbetrag 1350 160 1350 240
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
229.25 26
Telekommunikation / Versicherung 100
100
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
215 55
Drittbetreuung
100
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 656 3165.25 931 8601.25 Über- schuss/Manko 2536.40 -656 870.60 -606 2145 Da bei beiden Eltern ein Überschuss entsteht, besteht kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 429.00, was für den Vater einen Anteil von Fr. 171.60 und die Mutter von Fr. 257.40 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'691.00. Das Leistungsverhältnis
- 27 - hat sich nunmehr auf ca. 75% zu 25% verlagert und das Betreuungsverhältnis verbleibt bei 40% zu 60%, sodass die Kinderkosten zu 85%, also Fr. 1'437.35 dem Vater aufzu- erlegen sind. Davon sind wiederum Fr. 656.00 und Fr. 171.60 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 609.75 zu bezahlen ist.
Ab September 2029 (Erhöhung des Grundbedarfs der Tochter um Fr. 200.00):
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
4035.85 325 10746.25 Grundbetrag 1350 240 1350 360
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
229.25 26
Telekommunikation / Versicherung 100
100
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
215 55
Drittbetreuung
100
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 736 3165.25 1051 8798.25 Über- schuss/Manko 2536.40 -736 870.60 -726 1945 Da bei beiden Eltern ein Überschuss entsteht, besteht kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 389.00, was für den Vater einen Anteil von Fr. 155.60 und die Mutter von Fr. 233.40 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'851.00. Das Leistungsverhältnis bleibt bei ca. 75% zu 25% und das Betreuungsverhältnis bei 40% zu 60%, sodass die Kinderkosten zu 85%, also Fr. 1'573.35 dem Vater aufzuerlegen sind. Davon sind wie- derum Fr. 736.00 und Fr. 155.60 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 681.75 zu bezahlen ist.
- 28 -
Ab dem Übertritt in die Orientierungsschule im September 2032:
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
4900.65 325 11611.05 Grundbetrag 1350 240 1350 360
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
365 26
Telekommunikation / Versicherung 100
100 50
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
280 50
Drittbetreuung
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 736 3366 996 8947 Über- schuss/Manko 2536.40 -736 1534.65 -671 2664.05 Da bei beiden Eltern ein Überschuss entsteht, besteht kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 532.80, was für den Vater einen Anteil von Fr. 213.10 und die Mutter von Fr. 319.70 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'939.80. Das Leistungsverhältnis verschiebt sich auf ca. 65% zu 35% und das Betreuungsverhältnis verbleibt bei 40% zu 60%, sodass die Kinderkosten zu 75%, also Fr. 1'454.85 dem Vater aufzuerlegen sind. Davon sind wiederum Fr. 736.00 und Fr. 213.10 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 505.75 zu bezahlen ist.
- 29 - Schliesslich ist die Unterhaltssituation ab September 2035 zu bestimmen:
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Ko- sen von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
5765.50 475 12625.90 Grundbetrag 1350 240 1350 360
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
406 98
Telekommunikation / Versicherung 100
100 50
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
435 25
Drittbetreuung
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 736 3562 1043 9190 Über- schuss/Manko 2536.40 -736 2203.50 -568 3435.90 Da bei beiden Eltern ein Überschuss entsteht, besteht kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 687.20, was für den Vater einen Anteil von Fr. 274.90 und die Mutter von Fr. 412.30 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'991.20. Das Leistungsverhältnis verschiebt sich auf ca. 55% zu 45% und das Betreuungsverhältnis verbleibt bei 40% zu 60%, sodass die Kinderkosten zu 65%, also Fr. 1'294.30 dem Vater aufzuerlegen sind. Davon sind wiederum Fr. 736.00 und Fr. 274.90 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 283.40 zu bezahlen ist. Zusammengefasst führt dies zu folgender Unterhaltsregelung, wobei jede Partei diejeni- gen Kosten für A _________, die während der Zeit anfallen, die die Tochter beim be- treuenden Elternteil verbringt (insbes. Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-/Gesund- heitspflege, Unterhalt Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Auslagen Strom, Ferienaufenthalte und -ausflüge) jeweils selber trägt. Die Kindsmutter, welche gemäss vorliegender Regelung die Kinder- und die Ausbildungszulagen bezieht, verpflichtet sich
- 30 - darüber hinaus, die Krankenkassenprämien, die Kosten der Kindertagesstätte der Toch- ter sowie ab dem Übertritt der Tochter in die Orientierungsschule die Kosten eines Han- dyabonnements zu bezahlen. Die Kindseltern bezahlen überdies wie folgt monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbei- träge für die Tochter A _________: ab November 2021 bis Januar 2022 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 606.35; ab Februar 2022 bis August 2024 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 767.10; ab September 2024 bis August 2029 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 609.75; ab September 2029 bis August 2032 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 681.75; ab September 2032 bis August 2035 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 505.75; ab September 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. dem ordentlichen Abschluss der Erstausbildung bezahlt Y _________ monatlich Fr. 283.40. Y _________ hat im Massnahmeverfahren C2 21 47 beantragt, den Unterhaltsbeitrag ab November 2021 auf Fr. 556.00 festzusetzen. Mit dem Urteil des Kantonsgerichts sind folglich die gesamten Unterhaltsbeiträge auch für die Dauer des Berufungsverfahrens festzulegen. Die während dem Berufungsverfahren geleisteten Unterhaltsbeiträge sind vollumfänglich anzurechnen. Die Barunterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus an den jeweils anderen Elternteil zu leisten, solange A _________ noch nicht volljährig ist. Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst, sobald der Index der Konsumentenpreise um 5 Punkte gestie- gen oder gesunken ist. Ausgangsindex ist derjenige vom August 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Vorliegende Regelung basiert darauf, dass die Kindsmutter die Kinder- und die Ausbil- dungszulagen inskünftig bezieht. Falls Y _________ in Zukunft die Kinder- und Ausbil- dungszulagen für A _________ ausbezahlt werden, so hat er diese zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen bzw. für den Unterhalt der Tochter weiterzuleiten.
8. Die hälftige Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten wird von der Berufungsklä- gerin im Grundsatz nicht beanstandet. Sie wehrt sich allerdings gegen die Vorbedingung des Bezirksgerichts, dass diese jeweils nur bei gegenseitigem Einverständnis geteilt werden und diese ansonsten durch den veranlassenden Elternteil zu tragen sind. Die Kindesvertreterin und der Berufungsbeklagte beantragen die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils.
- 31 - Die Argumentation der Berufungsklägerin mit allgemeinen Arzt- und Zahnarztkosten ver- mag nicht zu überzeugen, da diese bereits durch den Grundbedarf abgedeckt sind und im üblichen Ausmass keine ausserordentlichen Kosten darstellen. Die durch das Be- zirksgericht gewählte Formulierung entspricht den Anträgen der Kindesvertreterin und stützt sich für den Fall der geteilten Obhut auf Art. 301 Abs. 1bis ZGB. Sie soll unter anderem den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Eltern sicherstellen. Weiter ist zu beachten, dass die alleinige Kostentragung des veranlassenden Elternteils nicht definitiv ist. Sollte der andere Elternteil seine Zustimmung grundlos verweigern, etwa bei ausserordentlichen, nicht anderweitig gedeckten Kosten im Zusammenhang mit Zahnkorrekturen, bleibt der Weg der Klage auf hälftige Kostenbeteiligung offen. Die von der Berufungsklägerin geäusserten Befürchtungen erweisen sich als unbegründet und die Rüge ist abzuweisen.
9. Unter Berufung auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime stellt der Berufungsbe- klagte die vollständige Zuweisung der Erziehungsgutschriften an die Berufungsklägerin in Frage. Die fragliche Vorschrift nach Art. 52fbis AHVV unterscheidet nicht zwischen ge- schiedenen und unverheirateten Eltern. Die Erziehungsgutschriften sind sodann auch nicht Teil eines irgendwie gearteten Unterhalts zwischen Ehegatten oder Eltern. Sie sol- len vielmehr die durch die Geburt eines Kindes eingeschränkte Erwerbsfähigkeit eines oder beider Elternteile kompensieren. Da vorliegend der Berufungsbeklagte nicht in sei- ner Erwerbstätigkeit eingeschränkt wird, besteht bei ihm kein Bedarf nach einer Anrech- nung von Erziehungsgutschriften. Dies im Gegensatz zur Berufungsklägerin, welche sich erheblich in ihrer Erwerbstätigkeit einschränken musste (BGE 147 III 121 E. 3.4). Mit dieser überzeugenden Begründung der Vorinstanz, welche keinen in keinem Zusam- menhang dazu steht, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, setzt sich der Berufungs- beklagte in seiner Rechtsschrift nicht weiter auseinander. Die Rüge ist folglich abzuwei- sen. Selbstständig Berufung erhoben hat er ohnehin nicht.
10. Die Berufungsklägerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Ausweislich der Unterhaltsberechnung (E. 7) ist ihre Bedürftigkeit gegeben und die Berufung war nicht völlig aussichtslos, sondern wurde teilweise gutheissen. Der Berufungsklägerin ist damit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 11.
E. 7 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV Renten seien dem Beklagten anzurech- nen.
E. 8 Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist;
a. Alltägliche Entscheide sind: Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen nach schweizerischem Impfplan, Arztkonsultationen und Therapien bei Kinderkrankheiten, nicht lebensbedrohli- che Infekte, Notfallversorgung z.B. nach Unfällen und Zahnbehandlungen, Entschuldigun- gen bei der Schule wegen Krankheit, Teilnahme an Schulausflügen und Klassenlagern, Visieren von Strafaufgaben, Prüfungen und Verwarnungen wegen kleinen Vergehen, Fra- gen des Schulalltags, Eröffnen eines Jugendsparkontos, Besitz Mobiltelefon, Taschengeld und kleine Geldgeschenke, Ernährung, Bettzeiten, TV-Konsum, Bekleidung, grundsätzlich Freizeitaktivitäten, Besuche bei Freunden, einmaliges auswärtiges Übernachten, Wahl der Feriendestination, Teilnahme an Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen, religiöse Praktiken im Alltag.
b. Nicht alltägliche Entscheide sind: medizinische Eingriffe mit erheblichem Komplikationsri- siko (z.B. chirurgische Eingriffe), medikamentöse Therapien mit erheblichen Nebenwirkun- gen (z.B. Ritalin), fachärztliche Abklärungen und Therapien (z.B. kinderpsychiatrische Ab- klärungen), zahntechnische oder dentalchirurgische Behandlungen (z.B. Zahnspange, Im- plantate), Wechsel in die Privatschule, Sonderschule, mehrmonatiger Schüleraustausch, Berufsauswahl, schulpsychologische Abklärungen, vorgezogene oder zurückgestellte Ein- schulung, Anlage von Kindesvermögen, Freizeitaktivitäten, welche die Betreuungszeit des anderen Elternteils betreffen, Fremdbetreuung, Wechsel des Kindes in ein Heim oder In- ternat, Reisen in Krisengebiete oder in Gebiete mit hohen gesundheitlichen Risiken, Wahl der Religionszugehörigkeit.
- 9 -
E. 9 Jeder Elternteil orientiert den anderen ungefragt und so frühzeitig wie möglich über Gegebenheiten, wel- che das Kind betreffen. Es wird über aussergewöhnliche Aktivitäten, spezielle Ausflüge oder die Anmel- dung der Kinder für Kurse gegenseitig orientiert. Arzttermine und andere medizinische Belange werden unverzüglich mitgeteilt.
E. 10 Sämtliche Informationen – auch bezüglich der Betreuung der Kinder – teilen sich die Eltern direkt und nicht über die Kinder mit.
E. 11 Elterngespräche werden zu zweit besucht. Informationen der Schule werden dem Vater durch die Mutter schriftlich weitergeleitet, sofern die Schule nicht bereit ist, die Informationen an beide Elternteile zu sen- den.
E. 11.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
- 32 - Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar).
E. 11.2 Die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 8'000.00 wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt und ist somit zu bestätigen. Die hälftige Verlegung beruht auf dem vorinstanzlichen Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die im Wesentli- chen aufgrund von neuen Tatsachen vorgenommenen Korrekturen legen keine Abände- rung der vorinstanzlichen Kostenverteilung nahe.
E. 11.3 Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze wie vor erster Instanz. Die Gerichtsgebühr bemisst sich somit in einer Spanne zwischen Fr. 280.00 und Fr. 9'600.00 (Art. 17 GTar); dazu kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend war das Dossier überdurchschnittlich umfangreich und es mussten zwei Massnahmenentscheide ausgefällt werden. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 3’000.00 festzusetzen. Dazu kommen die Auslagen des Kantonsgerichts, namentlich die Entschädigung der Kindesanwältin. Diese hat in einer 3-seitigen Eingabe zur Berufung und in den zwei Mas- snahmeverfahren jeweils auf ca. einer Seite Stellung genommen, wofür sie pauschal mit Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist. Die gesamten Verfahrens- kosten vor Kantonsgericht betragen demnach Fr. 4'000.00. Mit Rücksicht auf das vorinstanzliche Urteil, dem das Kantonsgericht grösstenteils folgt, und die Anträge der Berufungsbeklagten ist letztere als grösstenteils unterliegend zu betrachten. Das Kantonsgericht spricht ihr ca. die Hälfte des beantragten Unterhalts zu, während die Obhuts- und Betreuungsregelung unverändert bleibt und sie in diesem Punkt vollständig unterliegt. Der Berufungsbeklagte unterliegt dagegen mit seiner Rüge hinsichtlich der Betreuungsgutschriften. Die Verfahrenskosten sind entsprechend zu 7/10 der unterliegenden Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten zu 3/10 aufzu- erlegen (Art. 106 ZPO). Der Anteil der Berufungsklägerin ist aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12.
E. 12 Der Barbedarf von A _________ beträgt monatlich CHF 910.--. Herr Y _________ bezahlt einen monat- lich im Voraus zu leistenden Barunterhalt von CHF 500.-- an das gemeinsame Kind A _________. Dieser Unterhaltsbeitrag ist zu indexieren.
E. 12.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist zum ordentlichen
- 33 - Honorar nach Art. 34 Abs. 1 GTar ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichti- gen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), was zu einem Honorarrahmen zwischen Fr. 440.00 und Fr. 4’400.00 führt, wobei derselbe Rahmen auf für die Massnahmeverfahren gilt. Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinte- resse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).
E. 12.2 Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Dazu kommen zwei Massnahmeverfahren sowie Noveneingaben, welche insgesamt ein Über- schreiten des ordentlichen Tarifrahmens aufgrund der drei Verfahren bis zum dreifachen erlauben. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Verantwortung der Rechtsanwälte und den Streitwert ist die ordentliche Parteient- schädigung auf Fr. 7'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese ist, ent- sprechend dem Verfahrensausgang, zu Fr. 4'900.00 der Berufungsklägerin und zu Fr. 2'100.00 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Soweit die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen unterliegt, ist deren Rechtsanwältin im Umfang von 70 % der ordentlichen Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen (Art. 30 GTar). Der Staat Wallis hat Rechtsanwältin Michael Mangisch folglich mit Fr. 3‘430.00 zu entschädigen, wobei die Berufungsklägerin hierfür Ersatz zu leisten hat, sobald sie wirtschaftlich dazu in der Lage ist.
Das Kantonsgericht erkennt
- in teilweiser Gutheissung der Berufung -
1. Das Urteil der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Ziffern 1, 2, 3b, 3c und 3d, 4 und 7 wie folgt neu gefasst: 1. A _________, geboren am xx.xxxx, verbleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von X _________ und Y _________.
- 34 - 2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von A _________ richtet sich nach dem Wohnsitz von X _________. 3. A _________ wird unter die gemeinsame Obhut von X _________ und Y _________ gestellt. Sie wird gemäss nachfolgendem Betreuungsplan zu 60 % durch X _________ und zu 40 % durch Y _________ betreut: a. Wiederkehrende Mitbetreuung durch den Kindsvater: - A _________ wird weiterhin jede Woche ab Dienstagmorgen, 7.30 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, durch Y _________ betreut; - A _________ verbringt ab Urteilseröffnung zusätzlich zu den wöchentlichen Betreuungsta- gen ein Wochenende im Monat bei Y _________ von Samstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 7.30 Uhr. Dementsprechend wird A _________ während denjenigen Wochen, an denen ein den wöchentlichen Betreuungstagen vorgelagertes Wochenende erfolgt, von Samstag, 9.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, durch Y _________ betreut. Das Wochenende findet in der Regel am 2. Wochenende des Monats statt. Bei arbeitsbedingter Verhinderung im Ausnahmefall am 3. Wochenende. Die Bestätigung des kommenden Wochenendes erfolgt durch den Vater jeweils am 25. des Monats. b. Ferienbetreuung durch den Kindsvater - Y _________ betreut A _________ während vier Ferienwochen pro Jahr. c. Feiertagsbetreuung durch den Kindsvater - Y _________ betreut A _________ während der Feiertage wie folgt: - Weihnachten: i. in Jahren ungerader Zahl vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr; ii. in Jahren gerader Zahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 27. Dezember 12.00 Uhr;
- Neujahr: iii. in Jahren gerader Zahl vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr; iv. in Jahren ungerader Zahl vom 1. Januar, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr; - Ostern / Auffahrt / Pfingsten: v. in Jahren ungerader Zahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; vi. in Jahren gerader Jahrzahl: von Auffahrt (Donnerstag), 9.00 Uhr, bis am darauffolgen- den Sonntag, 18.00 Uhr; vii. in Jahren gerader Zahl von Freitag vor Pfingsten, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Die übrigen Feiertage werden zwischen den Kindseltern alternierend aufgeteilt.
- 35 -
d Betreuung durch die Kindsmutter - Soweit nicht der Kindsvater für die Betreuung von A _________ zuständig ist, obliegt die tägliche Betreuung X _________. - Diese ist ebenso berechtigt, A _________ während vier Ferienwochen alleine, d.h. ohne Mit- betreuung durch den Vater, zu betreuen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Zahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater.
Obiger Betreuungsplan versteht sich als Mindestregelung, von welcher die Kindseltern einvernehmlich und unter Berücksichtigung des Wohls von A _________ abweichen können. Die Übergaben finden beim Wohnort desjenigen Elternteils in B _________ statt, in dessen Obhut A _________ jeweils gegeben wird. Die Eltern werden verpflichtet, die Betreuungsregelung mit zunehmendem Alter des Kindes dessen Entwicklungsstand und Bedürfnissen anzupassen und sich bei Uneinigkeit an die Kindesschutzbe- hörde zur Vermittlung und Lösungsfindung zu wenden. Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vorstehenden Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Be- treuung der Tochter durch Drittpersonen oder Drittinstitutionen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Ist der Elternteil krank, erfolgt ebenfalls gegenseitig die Absprache unter den Kindsel- tern, wie die Betreuung zu bewerkstelligen ist. Im Regelfall sorgt der betreuende und erkrankte Eltern- teil selber für eine Ersatzbetreuung, wobei dies auch der andere Elternteil übernehmen kann.
4. Die Eltern werden verpflichtet, die alltäglichen Angelegenheiten (d.h. solche, die für die Entwicklung des Kindes normalerweise ohne grössere Bedeutung sind) selbst zu regeln, soweit sie A _________ betreuen. In darüber hinausgehenden Angelegenheiten von A _________ (z.B. Entscheidungen, wel- che die schulische und berufliche Laufbahn, die medizinische Behandlung, längerfristige und mit Kos- ten verbundene sportliche und/oder kulturelle Betätigungen) haben sich die Kindseltern einvernehm- lich zu verständigen. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die dringlich sind oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, in welchem Fall dem betreuenden Elternteil ebenfalls ein Alleinentscheidungsrecht zusteht. X _________ und Y _________ haben den jeweils andern Elternteil über solche Angelegenheiten zu orientieren, in denen es einer gemeinsamen Entscheidung bedarf. Ein Aufenthaltswechsel von A _________ bedarf der Zustimmung beider Kindseltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf
- 36 - die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und A _________ hat. 5. Die Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich X _________ angerechnet. 6. Es gilt folgende Unterhaltsregelung: Jede Partei übernimmt diejenigen Kosten für A _________, die während der Zeit anfallen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbringt (insbes. Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-/Gesund- heitspflege, Unterhalt Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Auslagen Strom, Ferienaufent- halte und -ausflüge), jeweils selber. Die Kindsmutter verpflichtet sich darüber hinaus, die Krankenkas- senprämien, die Kosten der Kindertagesstätte der Tochter sowie ab dem Übertritt der Tochter in die Orientierungsschule die Kosten eines Handyabonnements zu bezahlen. Die Kindseltern bezahlen überdies wie folgt monatliche Barunterhaltsbeiträge für die Tochter A _________: ab November 2021 bis Januar 2022 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 606.35; ab Februar 2022 bis August 2024 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 767.10; ab September 2024 bis August 2029 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 609.75; ab September 2029 bis August 2032 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 681.75; ab September 2032 bis August 2035 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 505.75; ab September 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. dem ordentlichen Abschluss der Erstausbildung bezahlt Y _________ monatlich Fr. 283.40. Die Barunterhaltsbeiträge sind im Voraus an den jeweils anderen Elternteil zu leisten, solange A _________ noch nicht volljährig ist. Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst, sobald der Index der Konsumentenpreise um 5 Punkte gestiegen oder gesunken ist. Ausgangsindex ist der- jenige vom August 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Die während dem Berufungsverfahren geleisteten Unterhaltsbeiträge sind vollumfänglich anzurech- nen. Obige Unterhaltsregelung basiert darauf, dass X _________ die Kinder- und die Ausbildungszulagen bezieht. Falls Y _________ in Zukunft die Kinder- und Ausbildungszulagen für A _________ ausbe- zahlt werden, so hat er diese zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen bzw. für den Unterhalt der Tochter weiterzuleiten. Ausserordentliche Kinderkosten übernehmen Y _________ und X _________ je zur Hälfte. Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorenthalten. 7. Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann wird für ihre Tätigkeit als Kindsvertreterin mit Fr. 2‘907.60 durch das Bezirksgericht und Fr. 1‘000.00 durch das Kantonsgericht entschädigt.
- 37 - 8. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 8'000.00 (bestehend aus Aufwand AKS von Fr. 780.00, Entschädigung Kindsvertreterin von Fr. 2‘907.60 [vgl. Dispositivziffer 7] sowie Gerichts- gebühr von Fr. 4‘312.40) werden X _________ und Y _________ je hälftig, d.h. je mit Fr. 4'000.00, auferlegt. Die Kosten zulasten von X _________ werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- bzw. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 9. X _________ schuldet Y _________ eine Parteientschädigung für der erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'000.00 und Y _________ schuldet X _________ eine solche in gleicher Höhe. 10. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Katja Jentsch mit Fr. 2'800.00 unter Nach- resp. Rück- zahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 4'000.00, (Fr. 1'000.00 Entschädigung der Kindesvertreterin und Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr) werden zu Fr. 2'800.00 X _________ und zu Fr. 1’200.00 Y _________ auferlegt. Die Kosten zulasten von X _________ werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- bzw. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 3. X _________ schuldet Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 4’900.00 und Y _________ schuldet X _________ eine solche in Höhe von Fr. 2'100.00. 4. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Michaela Mangisch für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 3’430.00 unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist.
Sitten, 17. April 2023
E. 13 Der Kindsvater bezahlt des Weiteren die bei ihm anfallenden Wohnkosten für A _________ und ein Anteil am Grundbetrag von A _________. Die Kindsmutter bezahlt die bei ihr anfallenden Wohnkosten und den Anteil am Grundbetrag von A _________ sowie der Steueranteil von A _________, ebenfalls bezahlt sie die Drittbetreuungskosten.
E. 14 Es ist festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Betreuungsunterhalt schulden.
E. 15 An ausserordentlichen Auslagen für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen, Auslandaufenthalte beteiligt sich der andere Elternteil nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und die Aus- lage unvermeidbar war oder der andere Elternteil vorgängig zugestimmt hat.
E. 16 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV Renten seien hälftig dem Beklagten und der Klägerin anzurechnen.
E. 17 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Klägerin. Klägerin am 25. Juni 2021 (S. 507 ff.):
1. A _________ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
2. Die Obhut über A _________ sei der Kindsmutter zuzusprechen.
3. Der Wohnsitz von A _________ sei bei der Kindsmutter festzulegen.
4. Dem Kindsvater sei ein regelmässiges Besuchsrecht wie folgt zu erteilen:
- Jede Woche von Dienstag morgens 7.30 Uhr bis Mittwoch 18.00 Uhr (inkl. Übernachtung)
- In Jahren ungerader Zahl vom 23. Dezember 18.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr – In Jahren gerader Zahl vom 25. Dezember 12.00 Uhr bis 27. Dezember 12.00 Uhr – In Jahren gerader Zahl vom
31. Dezember 12.00 Uhr bis 1. Januar 18.00 Uhr
- In Jahren ungerader Zahl von Karfreitag 9.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr
- In Jahren gerader Zahl von Freitag vor Pfingsten 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr
- In Jahren gerader Jahrzahl: Von Auffahrt 9.00 Uhr bis am darauffolgenden Sonntag 18.00 Uhr
- Während insgesamt vier Wochen pro Jahr in den Ferien. Die Parteien sprechen sich über die Auftei- lung dieser vier Wochen mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei der Kindsmutter in Jahren mit gerader Jahrzahl das Entscheidungsrecht zukommt und dem Kindsvater in Jahren mit ungerader Jahr- zahl.
Die Übergabe findet jeweils am Wohnort der Kindsmutter statt.
5. Der Kindsvater bezahlt der Kindsmutter ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Barunterhalt für A _________ in Höhe von Fr. 1'000.-- und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 747.--
- 10 -
6. Die Kindsmutter leistet die direkten Kinderkosten direkt an die Gläubiger.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten sind der Kindsmutter anzurech- nen.
8. Die Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids werden Y _________ auferlegt.
9. Y _________ bezahlt X _________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch beizubrin- gender Kostenliste der Unterzeichnenden. Anlässlich des zweiten Teils der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 konnten keine gemeinsamen Anträge formuliert werden und die Parteivertreter und die Kindsvertreterin plädierten zur Sache. Der Beklagte hielt an seinen Begehren fest, ebenso die Kindsver- treterin, welche lediglich das voraussichtliche Einschulungsdatum („August 2024 statt August 2025“) korrigierte. Die Klägerin stellte Ziffer 5 ihrer Rechtsbegehren neu wie folgt und hielt im Übrigen ihre Begehren aufrecht:
5. Der Kindsvater bezahlt der Kindsmutter ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Barunterhalt für A _________ in Höhe von Fr. 1'200.-- und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 412.50. H. Am 7. Oktober 2021 fällte das Bezirksgericht Visp folgendes Urteil, welches es am Folgetag an die Parteien versandte (S. 530 ff., 578 ff.): 1. A _________, geboren am xx.xxxx, verbleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von X _________ und Y _________. 2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von A _________ richtet sich nach dem Wohnsitz von X _________. 3. A _________ wird unter die gemeinsame Obhut von X _________ und Y _________ gestellt. Sie wird gemäss nachfolgendem Betreuungsplan zu 60 % durch X _________ und zu 40 % durch Y _________ betreut: a. Wiederkehrende Mitbetreuung durch den Kindsvater: - A _________ wird weiterhin jede Woche ab Dienstagmorgen, 7.30 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, durch Y _________ betreut; - A _________ verbringt ab Urteilseröffnung zusätzlich zu den wöchentlichen Betreuungsta- gen ein Wochenende im Monat bei Y _________ von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Das Wochenende findet in der Regel am 2. Wochenende des Monats statt. Bei arbeits- bedingter Verhinderung im Ausnahmefall am 3. Wochenende. Die Bestätigung des kommen- den Wochenendes erfolgt durch den Vater jeweils am 25. des Monats. Ab Mai 2022 wird die Dauer des monatlichen Wochenendes von Samstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 7.30 Uhr, verlängert. Dementsprechend wird A _________ während denjenigen Wochen, an denen ein den wöchentlichen Betreuungstagen vorgelagertes Wochenende er- folgt, von Samstag, 9.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, durch Y _________ betreut.
- 11 - b. Ferienbetreuung durch den Kindsvater - Y _________ betreut A _________ ab 2022 während vier Ferienwochen pro Jahr. c. Feiertagsbetreuung durch den Kindsvater - Y _________ betreut A _________ während der Feiertage wie folgt: - Weihnachten: i. in Jahren ungerader Zahl vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr; ii. in Jahren gerader Zahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 27. Dezember 12.00 Uhr; - Neujahr: iii. in Jahren gerader Zahl vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr; iv. in Jahren ungerader Zahl vom 1. Januar, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr; - Ostern / Auffahrt / Pfingsten: v. in Jahren ungerader Zahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; vi. in Jahren gerader Jahrzahl: von Auffahrt (Donnerstag), 9.00 Uhr, bis am darauffolgen- den Sonntag, 18.00 Uhr; vii. in Jahren gerader Zahl von Freitag vor Pfingsten, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Die übrigen Feiertage werden zwischen den Kindseltern alternierend aufgeteilt.
d. Betreuung durch die Kindsmutter - Soweit nicht der Kindsvater für die Betreuung von A _________ zuständig ist, obliegt die tägliche Betreuung X _________. - Diese ist ebenso berechtigt, A _________ während vier Ferienwochen alleine, d.h. ohne Mit- betreuung durch den Vater, zu betreuen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Zahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater.
Obiger Betreuungsplan versteht sich als Mindestregelung, von welcher die Kindseltern einvernehmlich und unter Berücksichtigung des Wohls von A _________ abweichen können. Die Übergaben finden beim Wohnort desjenigen Elternteils in B _________ statt, in dessen Obhut A _________ jeweils gegeben wird. Die Eltern werden verpflichtet, die Betreuungsregelung mit zunehmendem Alter des Kindes dessen Entwicklungsstand und Bedürfnissen anzupassen und sich bei Uneinigkeit an die Kindesschutzbe- hörde zur Vermittlung und Lösungsfindung zu wenden.
- 12 - Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vorstehenden Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Be- treuung der Tochter durch Drittpersonen oder Drittinstitutionen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Ist der Elternteil krank, erfolgt ebenfalls gegenseitig die Absprache unter den Kindsel- tern, wie die Betreuung zu bewerkstelligen ist. Im Regelfall sorgt der betreuende und erkrankte Eltern- teil selber für eine Ersatzbetreuung, wobei dies auch der andere Elternteil übernehmen kann. 4. Die Eltern werden verpflichtet, die alltäglichen Angelegenheiten (d.h. solche, die für die Entwicklung des Kindes normalerweise ohne grössere Bedeutung sind) selbst zu regeln, soweit sie A _________ betreuen. In darüber hinausgehenden Angelegenheiten von A _________ (z.B. Entscheidungen, wel- che die schulische und berufliche Laufbahn, die medizinische Behandlung, längerfristige und mit Kos- ten verbundene sportliche und/oder kulturelle Betätigungen) haben sich die Kindseltern einvernehm- lich zu verständigen. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die dringlich sind oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, in welchem Fall dem betreuenden Elternteil ebenfalls ein Alleinentscheidungsrecht zusteht. X _________ und Y _________ haben den jeweils andern Elternteil über solche Angelegenheiten zu orientieren, in denen es einer gemeinsamen Entscheidung bedarf. Ein Aufenthaltswechsel von A _________ bedarf der Zustimmung beider Kindseltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und A _________ hat. 5. Die Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich X _________ angerechnet. 6. Es gilt folgende Unterhaltsregelung: Jede Partei übernimmt diejenigen Kosten für A _________, die während der Zeit anfallen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbringt (insbes. Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-/Gesund- heitspflege, Unterhalt Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Auslagen Strom, Ferienaufent- halte und -ausflüge), jeweils selber. Die Kindsmutter verpflichtet sich darüber hinaus, die Krankenkas- senprämien, die Kosten der Kindertagesstätte der Tochter sowie ab dem Übertritt der Tochter in die Orientierungsschule die Kosten eines Handyabonnements zu bezahlen. Die Kindseltern bezahlen überdies wie folgt monatliche Barunterhaltsbeiträge für die Tochter A _________: ab November 2021 bis August 2024 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 556.--; ab September 2024 bis August 2032 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 242.--; ab September 2032 bis August 2035 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 55.--; ab September 2034 bis zur Volljährigkeit bzw. dem ordentlichen Abschluss der Erstausbildung bezahlt X _________ monatlich Fr. 105.--.
Die Barunterhaltsbeiträge sind im Voraus an den jeweils anderen Elternteil zu leisten, solange A _________ noch nicht volljährig ist. Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst, sobald
- 13 - der Index der Konsumentenpreise um 5 Punkte gestiegen oder gesunken ist. Ausgangsindex ist der- jenige vom August 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Obige Unterhaltsregelung basiert darauf, dass X _________ die Kinder- und die Ausbildungszulagen bezieht. Falls Y _________ in Zukunft die Kinder- und Ausbildungszulagen für A _________ ausbe- zahlt werden, so hat er diese zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen bzw. für den Unterhalt der Tochter weiterzuleiten. Ausserordentliche Kinderkosten übernehmen Y _________ und X _________ je zur Hälfte. Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorenthalten. 7. Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann wird für ihre Tätigkeit als Kindsvertreterin mit Fr. 2‘907.60 entschädigt. 8. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 8'000.-- (bestehend aus Aufwand AKS von Fr. 780.--, Entschädigung Kindsvertreterin von Fr. 2‘907.60 [vgl. Dispositivziffer 7] sowie Gerichts- gebühr von Fr. 4‘312.40) werden X _________ und Y _________ je hälftig, d.h. je mit Fr. 4'000.--, auferlegt. Die Kosten zulasten von X _________ werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- bzw. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 9. X _________ schuldet Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- und Y _________ schuldet X _________ eine solche in gleicher Höhe. 10. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Katja Jentsch mit Fr. 2'800.-- unter Nach- resp. Rück- zahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. I. Mit Eingabe vom 5. November (S. 605 ff.) erhob die Klägerin Berufung gegen den vorgenannten Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 623): 1. Primär: Die Berufung sei gutzuheissen und die Ziffer 3, 3a, 6, 8 und 9 des Urteilsdispositivs des Urteils Z1 20 86 des Bezirksgerichts Visp vom 7.10.2021 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
- A _________ wird unter die alleinige Obhut von X _________ gestellt. - Y _________ sei ein wöchentliches Besuchsrecht ab Dienstagmorgen, 07.30 Uhr, bis Mittwoch. 18.00 Uhr zu gewähren. - Y _________ bezahlt A _________ ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'000.00 und einen Betreuungsunterhalt in Höhe von CHF 300.00. Dieser ist jeweils monatlich im Voraus an X _________ zu leisten. - Die ausserordentlichen Auslagen für A _________ werden hälftig geteilt.
- 14 - - Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht werden vollumfänglich Y _________ auferlegt. - Y _________ bezahlt X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung in Höhe von CHF 4'000.00. 2. Subsidiär: Die Berufung sei gutzuheissen und die Ziffer 3, 3a, 6, 8 und 9 des Urteilsdispositivs des Urteil Z1 20 86 des Bezirksgerichts Visp vom 7.10. 2021 seien aufzuheben und im Sinne der Erwä- gungen zur neuen Entscheidfindung zurück an das Bezirksgericht Visp zu übergeben. 3. X _________ sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Sämtliche Kosten des Verfahrens sie der entsprechenden Entscheide gehen zulasten von Y _________. 5. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung gemäss noch beizubringender Kosten- liste der Unterzeichnenden. J. Mit Eingabe vom 12. November 2021 beantragte der Vater die vorsorgliche Regelung der Betreuung während des Berufungsverfahrens (Verfahren C2 21 47). Die Kindesan- wältin nahm dazu am 16. und die Mutter am 17. November 2021 Stellung. Mit Entscheid vom 18. November 2021 regelte das Kantonsgericht superprovisorisch die Betreuung während dem Berufungsverfahren. Am 19. November 2021 reichte die Mutter eine wei- tere Eingabe zur Betreuung während dem Berufungsverfahren zu den Akten. K. Die Kindesanwältin und der Vater erstatteten die Berufungsantworten am
9. (S. 736 ff.) bzw.13. Dezember 2021 (S. 741 ff.) und beantragten übereinstimmend die kostenpflichtige Abweisung der Berufung (S. 738, 742). Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 informierte die Mutter das Gericht, dass der Vater seinen Arbeitgeber gewechselt habe (S. 760). Nach Aufforderung des Kantonsgerichts (S. 766) reichte er am 4. April 2022 hierzu die sachdienlichen Akten ein (S. 767 ff.). Gleichzeitig machte er neue Tat- sachenbehauptungen, zu denen die Mutter mit Eingabe vom 8. April 2022 Stellung nahm (S. 775). L. Am 15. April 2022 beantragte die Mutter, dem Vater zu verbieten, die Tochter zu betreuen (Verfahren C2 22 18). Der Vater sandte dazu vorab am 19. April 2022 eine Stellungnahme. Mit Entscheid vom 26. April 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Mutter ab und bestätigte die bisher geltende Betreuungsregelung. Am 12. August 2022 erkundigte sich die Anwältin der Berufungsklägerin nach dem Verfahrensstand (S. 788), worauf ihr das Kantonsgericht den baldigen Erlass des Urteils in Aussicht stellte (S. 789). Am 23. Dezember 2022 informierte die Berufungsklägerin das Kantonsgericht,
- 15 - dass der Berufungsbeklagte die Stelle gewechselt habe und beantragte die Edition des Arbeitsvertrags (S. 790). Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 machte sie sodann geltend, beim Berufungsbeklagten liege eine neue Wohnsituation vor, da er eine Wohnung ge- kauft habe (S. 794). Vom Kantonsgericht zur Stellungnahme eingeladen widersetzte sich der Berufungsbeklagte diesen Beweisabnahmen, da keine Noven mehr zulässig seien (S. 796 f.).
Sachverhalt und Erwägungen
1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 21 268 C2 21 46
URTEIL VOM 17. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, 3930 Visp
gegen
Y _________, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, 3930 Visp
(Unterhaltsklage) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 7. Oktober 2021 [VIS Z1 20 86]
- 2 - Verfahren
A. Mit Eingabe vom 26. November 2020 erhob X _________ gegen Y _________ Unterhaltsklage für die gemeinsame minderjährige Tochter A _________, geb. am xx.xxxx, und stellte folgende Anträge (S. 1 ff.):
1. A _________ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
2. Die Obhut über A _________ sei der Kindsmutter zuzusprechen.
3. Y _________ wird verpflichtet, A _________ rückwirkend ab Oktober 2019 einen Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 3'500.-- sowie ein Barunterhalt in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, vorbehältlich des Beweisergebnisses (Art. 85 Abs. 1 ZPO).
4. Die in Ziff. 2 und 3 genannten Unterhaltsbeiträge sind jeweils monatlich im Voraus an X _________ zu bezahlen.
5. Die Kosten für Verfahren und Entscheid werden Y _________ auferlegt.
6. Y _________ bezahlt X _________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch beizubrin- gender Kostenliste der Unterzeichnenden.
7. X _________ sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab dem 8.10.2020 zu gewäh- ren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. B. Auf Ersuchen des Kindsvaters trafen die Parteien am 22. Dezember 2020 folgende gerichtlich genehmigte Vereinbarung für die Betreuung von A _________ während des Verfahrens (Verfahren Z2 20 127 S. 71 f.):
1. A _________ wird für die Dauer des Verfahrens Z1 20 86 von der Mutter betreut. Die Parteien vereinba- ren, dass der Vater über sämtliche wichtigen Schritte in Zusammenhang mit der Kindererziehung in Kenntnis gesetzt wird.
2. Y _________ sagt zu, bis Mitte Januar 2021 einen aktuellen Strafregisterauszug beim Gericht zu hinter- legen.
3. Y _________ und A _________ haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Eltern regeln das Besuchsrecht grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse und die Meinung von A _________ in gegenseitigem Einvernehmen.
Für die Dauer des Unterhaltsverfahrens Z1 20 86 vereinbaren die Parteien folgende Besuchsregelung:
Der Kindsvater hat das Recht, ab Januar 2021 A _________ am Mittwoch bei sich zu haben, jeweils von 9.00 bis 18.00 Uhr. Die Kindsmutter bringt die Tochter und holt sie wieder ab. Die Kindsmutter hat das Recht, bis zum Erhalt des Strafregisterauszuges den Vater bei der Ausübung des Besuchsrechts zu begleiten.
Im Anschluss übt der Vater das Besuchsrecht alleine aus, vorbehalten bleiben laufende Strafverfahren, die das Kindeswohl in Zweifel ziehen.
Die anstehenden Feiertage verbringt A _________ folgende Tage beim Kindsvater: 25. und 26. Dezem- ber 2020 sowie 1. und 2. Januar 2021, jeweils von 9.00 – 18.00 Uhr. Die Kindsmutter bringt A _________ nach B _________ und holt sie dort wieder ab.
Zusätzlich hat der Vater die Möglichkeit, A _________ am Mittwochnachmittag, 23. Dezember 2020, und Mittwochnachmittag, 30. Dezember 2020, in C _________ zu besuchen.
- 3 -
4. Zur Ausarbeitung einer von beiden Elternteilen akzeptierbaren Betreuungslösung vereinbaren die Parteien ein Vorgehen, dass der „angeordneten Beratung“ im Kanton Basel nachempfunden ist. Die Parteien ersuchen hierzu das Gericht um Ernennung einer unabhängigen Fachperson, welche mit ihnen die Regelung der strittigen Betreuung zu klären versucht.
Die Parteien werden nach einer entsprechenden Meldung der Fachperson zu einer Sitzung vorgeladen.
Sind die Parteien bis dahin zu keiner Lösung gelangt, wird auch die Fachperson zur Verhandlung vor- geladen und erstattet dem Gericht mündlich Bericht und macht Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Das Gericht ersucht das Amt für Kindesschutz um Ernennung einer fachlich geeigneten Person.
5. Die Parteien ersuchen das Gericht, über die Prozesskosten zusammen mit der Hauptsache zu entschei- den. C. Mit Entscheid vom 8. Januar 2021 wies das Bezirksgericht die Eltern an, bei einer durch das Amt für Kindesschutz ernannten Fachperson an Beratungsgesprächen zur Regelung der strittigen Betreuung des gemeinsamen Kindes aktiv und verbindlich teil- zunehmen und legte die Ziele und das Vorgehen der angeordneten Beratung fest (S. 73 f.). D. Der Beklagte hinterlegte am 1. Februar 2021 seine Stellungnahme und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 81 ff.):
1. Die Tochter der Parteien A _________, geboren am xx.xxxx sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
2. Die Obhut über die Tochter A _________ sei beiden Eltern gemeinsam zuzuteilen.
3. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Tochter A _________ wie folgt zu betreuen:
a. Jede Woche von Samstagabend 18.00 Uhr bis Mittwochabend 18.00 Uhr;
b. Das zweite und vierte Wochenende jedoch ab Sonntagabend 18.00 Uhr, das erste, dritte und fünfte Wochenende im Monat jedoch bereits ab Freitagabend 18.00 Uhr
c. In Jahren ungerader Zahl vom 23. Dezember, 18.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr
d. In Jahren gerader Zahl vom 25. Dezember 12.00 Uhr bis 27. Dezember 12.00 Uhr
e. In Jahren gerader Zahl vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis 1.Januar 18.00 Uhr
f. In Jahren ungerader Zahl vom 1. Januar 18.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr
g. Ab Kindergarten beginnt die Betreuung bereits ab Schulschluss
h. Die übrigen Feiertage um Ostern, Auffahrt und Pfingsten sind wie folgt zu regeln:
Ostern: In Jahren gerader Jahreszahl: Betreuung durch die Klägerin verlängert bis Ostermontag, 18.00 Uhr
In Jahren ungerader Jahreszahl: In der Woche des Ostersonntags erfolgt am Mittwoch vor Gründon- nerstag kein Wechsel vom Beklagten zur Klägerin; die Betreuung durch die Klägerin erfolgt in der Woche des Ostermontags wie gewohnt am Mittwochabend, 18.00 Uhr;
Auffahrt: In Jahren gerader Jahreszahl: Betreuung durch die Klägerin verlängert bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; in Jahren ungerader Zahl: In der Woche des Auffahrtsdonnerstag erfolgt kein Wechsel vom Beklagten zur Klägerin. Die Betreuung durch die Klägerin erfolgt in der Woche nach Auffahrt wie gewohnt am Mittwochabend 18.00 Uhr
- 4 -
Pfingsten: In Jahren ungerader Jahreszahl: Betreuung durch die Klägerin verlängert sich bis Pfingstmon- tagabend, 18.00 Uhr; in Jahren gerader Jahreszahl: Betreuung durch den Beklagten beginnt anstelle des Pfingstsonntags bereits am vorangehenden Freitag. 18.00 Uhr
4. Die Tochter A _________ verbringt ab Eintritt in die Schulpflicht fünf Wochen pro Jahr Ferien mit dem Beklagten. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können Sie sich nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Zahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten.
5. Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vorstehenden Betreuungsplan selber zu übernehmen, sei sie zu verpflichten, für eine angemessene Be- treuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
6. Es ist festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Betreuungsunterhalt schulden. Der Kinds- vater leistet die direkten Kinderkosten (wie KVG/VVG) direkt an die Gläubiger weiter.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV Renten seien dem Beklagten anzurech- nen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beklagten. Diese Stellungnahme verbesserte der Beklagte auf Aufforderung des Gerichts mit Ein- gabe vom 19. Februar 2021 (S. 260 ff.). E. Am 16. Februar 2021 erliess das Gericht eine erste Beweisverfügung und verlangte von beiden Parteien weitere Unterlagen (S. 256 ff.). Daraufhin hinterlegte die Klägerin mit Eingabe vom 1. März 2021 diverse Urkunden (S. 283 ff.). Mit Verfügung Z3 21 2 vom 12. April 2021 entschied das Bezirksgericht, eine Kindesver- tretung in der Person von Rechtsanwältin Graziella Walter Salzmann zu ernennen. Glei- chentags lud es die Parteien, die Kindsvertreterin und die Fachperson Kindesschutz zur Hauptverhandlung vom 2. Juni 2021 vor (S. 295). Mit Urteil Z2 21 5 vom 3. Mai 2021 befand das Gericht über das von X _________ gegen Y _________ gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 303 ZPO wie folgt:
1. Y _________ wird verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2020 für A _________ einen monatlichen Unterhalts- beitrag von Fr. 1'382.-- (davon Fr. 635.-- als Barunterhalt) zu bezahlen.
2. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus an die Obhutsinhaberin X _________ zu leisten. Die Kin- der- und Ausbildungszulagen, die Y _________ für A _________ zustehen, sind zusätzlich zu den Un- terhaltsbeiträgen zu zahlen.
3. Vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 sind bis zum Urteilszeitpunkt geleistete Unterhalts- zahlungen von Fr. 750.-- in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 862.-- für den Monat Oktober 2020 und ab November 2020 monatliche Beiträge in der Höhe gemäss Ziffer 1.
- 5 -
4. Über die Prozesskosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens wird zusammen mit der Hauptsache entschieden. F. Am 4. Mai 2021 erliess das Bezirksgericht im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom
2. Juni 2021 eine zweite Beweisverfügung und forderte die Edition weiterer Urkunden (S. 304). Dieser Editionsverfügung kamen die Parteien am 6. (Klägerin, S. 305 ff.) sowie am 28. Mai 2021 (Beklagter, S. 339 ff.) nach. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 erklärte die Fachperson Kindesschutz D _________ dem Bezirksgericht schriftlich, dass im Rahmen der angeordneten Beratung zwar eine Annä- herung erzielt worden sei, jedoch keine Betreuungslösung habe gefunden werden kön- nen und sie erstattete einen kurzen schriftlichen Bericht (S. 380 ff.). G. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2021 ergänzten die Parteien ihren Sachvortrag. Die Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest mit Ausnahme, dass die Klägerin Rechtsbegehren 3 insoweit anpasste, als dass sie die Unterhaltsbeiträge nicht mehr rückwirkend forderte. Es wurden D _________ als Sachverständige und die Par- teien befragt (S. 406 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 befand das Gericht über die noch offenen Beweisbe- gehren und verlangte von der Klägerin die Hinterlegung des Arbeitsvertrages ihrer neuen Anstellung ab August 2021 (S. 477 f.), welchen diese am 15. Juni 2021 einreichte (S. 485 ff.). Im Hinblick auf den zweiten Teil der Hauptverhandlung stellten die Parteien folgende Rechtsbegehren. Kindsvertreterin am 24. Juni 2021 (S. 493 ff.):
1. Die elterliche Sorge über A _________ ist den Kindseltern gemeinsam zuzuteilen.
Entsprechend sind die Kindseltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel von A _________ bedarf der Zu- stimmung beider Kindseltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und A _________ hat.
2. A _________ ist unter die gemeinsame Obhut zu stellen, wobei der Wohnsitz von A _________ bei der Kindsmutter ist.
Die Eltern einigen sich insoweit auf eine alternierende Obhut, dass A _________ jeweils zu rund 60 % durch die Kindsmutter und zu 40% durch den Kindsvater betreut wird. Die Eltern passen die Betreuungs- regelung mit zunehmendem Alter des Kindes dessen Entwicklungsstand und Bedürfnissen an.
Ist ein Elternteil nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vereinbarten Betreuungsplan selbst zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Kindes auf eigene Kosten besorgt
- 6 - zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Be- treuung zu übernehmen. Falls ein Elternteil wegen Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage ist, die Betreuung des Kindes zu organisieren, ist der andere Elternteil dafür besorgt.
Sofern eine Einigung zwischen den Parteien nicht möglich ist, vereinbaren die Parteien folgende Min- destregelung. Diese Regelung gilt bis zum Schuleintritt von A _________, voraussichtlich im August 2025:
Ab August 2021 wird A _________ an drei Wochentagen, so Dienstag bis und mit Donnerstag jeweils ab Dienstagmorgen 7.30 Uhr mit Übergabeort Kindsmutter bis Donnerstag 16.00 Uhr mit Übergabeort Kindsmutter vom Kindsvater betreut.
Ab Januar 2022 verbringt A _________ zusätzlich zu den wöchentlichen Betreuungstagen ein vorgela- gertes Wochenende im Monat beim Vater. So vom Sonntag, 9.30 Uhr mit Übergabe Bahnhof E _________ bis Mittwoch 18.00 Uhr mit Übergabe am Wohnort der Kindsmutter. Die Bestätigung des Wochenendes erfolgt durch den Kindsvater jeweils am 25. des Monats.
Nach Schuleintritt orientiert sich die Betreuungsregelung am Stundenplan von A _________. Die Kind- seltern verpflichten sich, sich bei Uneinigkeit an die Kindesschutzbehörde zur Vermittlung und Lösungs- findung zu wenden.
Der Kindsvater hat das Recht, A _________ bis zum Schuleintritt während drei Wochen und nach dem Schuleintritt während fünf Wochen im Jahr zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Kindseltern haben sich über die entsprechenden Ferien rechtzeitig abzusprechen und zu verständigen. Der Kinds- vater teilt seine Ferienwünsche mindestens drei Monate im Voraus mit. Die Feiertage werden zwischen den Kindseltern alternierend aufgeteilt. Das gilt auch für die Brückentage zu den Feiertagen, wie z. B. Ostern, Auffahrt, Fronleichnam, wobei das Besuchsrecht des Kindsvaters sich entsprechend verlängert.
Wenn sich die Kindseltern nicht einigen, steht in geraden Jahren das Entscheidungsrecht der Kindsmut- ter und in ungeraden Jahren dem Kindsvater zu.
Entsprechend hat der Elternteil, der A _________ in seiner faktischen Obhut hat, die alltäglichen Ange- legenheiten (d.h. solche, die für die Entwicklung des Kindes normalerweise ohne grössere Bedeutung sind) selbst zu regeln. In darüber hinausgehenden Angelegenheiten von A _________ (z.B. Entschei- dungen, welche die schulische und berufliche Laufbahn, die medizinische Behandlung, längerfristige und mit Kosten verbundene sportliche und/oder kulturelle Betätigungen) haben sich die Kindseltern einver- nehmlich zu verständigen.
3. A). Der Kindsvater ist zu verpflichten, für A _________ einen Barunterhalt zu bezahlen, der je nach Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen ist.
B). Der Kindsvater ist zu verpflichten, für A _________ einen Betreuungsunterhalt zu bezahlen, der je nach Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen ist.
C). Die Kinderzulagen werden aktuell an den Kindsvater ausbezahlt und sind zweckbestimmt für den Kindesunterhalt. Die Kinder- und alsdann die Ausbildungszulagen sind zusätzlich zum Unterhalt geschul- det.
X _________ ist verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkosten, Sportbekleidung und -aus- rüstung, Schulkosten, Kitakosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Y _________ trägt diejenigen Kosten von A _________, die während der Zeit anfallen, die sie bei ihm ist, selbst.
E). Ausserordentliche Kinderkosten übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälf- tige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt
- 7 - haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorenthalten.
F). Die vorstehende Unterhaltsregelung gilt bis zur Volljährigkeit von A _________. Für den Fall, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung hat, besteht im Rahmen von Art. 277 ZGB eine Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
G). Die vorerwähnten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende von Punkten (Basis Dezember 2010 =100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommens- steigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende [=alter Index] berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Kindseltern.
Beklagter am 24. Juni 2021 (S. 499 ff.):
1. Die Tochter der Parteien A _________, geboren am xx.xxxx sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
2. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Tochter A _________ wie folgt zu betreuen, wobei der Wohnsitz von A _________ beim Kindsvater ist:
a. Jede Woche von Dienstag 7.30 Uhr bis Donnerstag 16.00 Uhr
b. Zusätzlich das zweite Wochenende im Monat, ab Samstag 9.30 Uhr bis Mittwoch 18.00 Uhr. Bei ar- beitsbedingter Verhinderung am 2. Wochenende, findet die Betreuung, nach Absprache mit der Kinds- mutter, am dritten Wochenende statt.
c. Die Übergabe findet jeweils beim Wohnort der übergebenden Person statt.
d. In Jahren ungerader Zahl vom 23. Dezember 18.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr
e. In Jahren ungerader Zahl vom 25. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 12.00 Uhr
f. In Jahren gerader Zahl vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis 1. Januar 18.00 Uhr
g. In Jahren ungerader Zahl vom 1. Januar 18.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr
h. Ab Eintritt in den Kindergarten beginnt die Betreuung bereits ab Schulschluss.
i. Die Betreuung an den nachfolgenden Feiertagen wird wie folgt geregelt:
Ostern: In Jahren gerader Jahreszahl: Betreuung durch die Klägerin beginnt bereits am Mittwoch 18.00 Uhr bis Osterdienstag 7.30 Uhr. In Jahren ungerader Jahreszahl: In der Woche vor Ostersonntag erfolgt der Wechsel von der Klägerin zum Beklagten erst am Mittwoch 18.00; die Betreuung durch die Klägerin erfolgt in der Woche nach Ostermontag wie gewohnt am Donnerstag um 16.00 Uhr.
Auffahrt: In Jahren gerader Jahreszahl: Betreuung durch die Klägerin beginnt bereits am Mittwoch 18.00 Uhr bis Dienstag 07.30 Uhr; In Jahren ungerader Zahl: In der Woche des Auffahrtsdonnerstags erfolgt der Wechsel von der Klägerin zum Beklagten erst am Donnerstag 7.30 Uhr. Die Betreuung durch die Klägerin erfolgt in der Woche nach Auffahrt wie gewohnt am Donnerstag 16.00 Uhr.
- 8 -
Pfingsten: In Jahren ungerader Jahreszahl: Betreuung durch die Klägerin verlängert sich bis Pfingstmon- tagabend 18.00 Uhr; In Jahren gerader Jahreszahl: Betreuung durch den Beklagten beginnt anstelle des Pfingstsonntags bereits am vorangehenden Freitag. 18.00 Uhr.
Die übrigen Feiertage regeln die Eltern grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Rücksicht- nahme auf die Bedürfnisse und die Meinung von A _________ in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Die Tochter A _________ verbringt ab Eintritt in die Schulpflicht vier Wochen pro Jahr Ferien mit dem Beklagten. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können Sie sich nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Zahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten.
4. Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vorstehenden Betreuungsplan selber zu übernehmen, sei sie zu verpflichten, für eine angemessene Be- treuung der Tochter durch Drittpersonen oder Drittinstitutionen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu über- nehmen.
5. Bei Eintritt eines Krankheitsfalles von A _________ sprechen sich die Eltern gegenseitig ab, ob die vor- gesehene Betreuung durch den anderen Elternteil stattfinden kann.
6. Ist der Elternteil selber krank, erfolgt ebenfalls gegenseitig die Absprache unter den Kindseltern, wie die Betreuung zu bewerkstelligen ist. Im Regelfall sorgt der betreuende und erkrankte Elternteil selber für eine Ersatzbetreuung, wobei dies auch der andere Elternteil übernehmen kann.
7. Will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn der neue Aufent- haltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Aus- übung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat.
8. Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist;
a. Alltägliche Entscheide sind: Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen nach schweizerischem Impfplan, Arztkonsultationen und Therapien bei Kinderkrankheiten, nicht lebensbedrohli- che Infekte, Notfallversorgung z.B. nach Unfällen und Zahnbehandlungen, Entschuldigun- gen bei der Schule wegen Krankheit, Teilnahme an Schulausflügen und Klassenlagern, Visieren von Strafaufgaben, Prüfungen und Verwarnungen wegen kleinen Vergehen, Fra- gen des Schulalltags, Eröffnen eines Jugendsparkontos, Besitz Mobiltelefon, Taschengeld und kleine Geldgeschenke, Ernährung, Bettzeiten, TV-Konsum, Bekleidung, grundsätzlich Freizeitaktivitäten, Besuche bei Freunden, einmaliges auswärtiges Übernachten, Wahl der Feriendestination, Teilnahme an Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen, religiöse Praktiken im Alltag.
b. Nicht alltägliche Entscheide sind: medizinische Eingriffe mit erheblichem Komplikationsri- siko (z.B. chirurgische Eingriffe), medikamentöse Therapien mit erheblichen Nebenwirkun- gen (z.B. Ritalin), fachärztliche Abklärungen und Therapien (z.B. kinderpsychiatrische Ab- klärungen), zahntechnische oder dentalchirurgische Behandlungen (z.B. Zahnspange, Im- plantate), Wechsel in die Privatschule, Sonderschule, mehrmonatiger Schüleraustausch, Berufsauswahl, schulpsychologische Abklärungen, vorgezogene oder zurückgestellte Ein- schulung, Anlage von Kindesvermögen, Freizeitaktivitäten, welche die Betreuungszeit des anderen Elternteils betreffen, Fremdbetreuung, Wechsel des Kindes in ein Heim oder In- ternat, Reisen in Krisengebiete oder in Gebiete mit hohen gesundheitlichen Risiken, Wahl der Religionszugehörigkeit.
- 9 -
9. Jeder Elternteil orientiert den anderen ungefragt und so frühzeitig wie möglich über Gegebenheiten, wel- che das Kind betreffen. Es wird über aussergewöhnliche Aktivitäten, spezielle Ausflüge oder die Anmel- dung der Kinder für Kurse gegenseitig orientiert. Arzttermine und andere medizinische Belange werden unverzüglich mitgeteilt.
10. Sämtliche Informationen – auch bezüglich der Betreuung der Kinder – teilen sich die Eltern direkt und nicht über die Kinder mit.
11. Elterngespräche werden zu zweit besucht. Informationen der Schule werden dem Vater durch die Mutter schriftlich weitergeleitet, sofern die Schule nicht bereit ist, die Informationen an beide Elternteile zu sen- den.
12. Der Barbedarf von A _________ beträgt monatlich CHF 910.--. Herr Y _________ bezahlt einen monat- lich im Voraus zu leistenden Barunterhalt von CHF 500.-- an das gemeinsame Kind A _________. Dieser Unterhaltsbeitrag ist zu indexieren.
13. Der Kindsvater bezahlt des Weiteren die bei ihm anfallenden Wohnkosten für A _________ und ein Anteil am Grundbetrag von A _________. Die Kindsmutter bezahlt die bei ihr anfallenden Wohnkosten und den Anteil am Grundbetrag von A _________ sowie der Steueranteil von A _________, ebenfalls bezahlt sie die Drittbetreuungskosten.
14. Es ist festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Betreuungsunterhalt schulden.
15. An ausserordentlichen Auslagen für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen, Auslandaufenthalte beteiligt sich der andere Elternteil nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und die Aus- lage unvermeidbar war oder der andere Elternteil vorgängig zugestimmt hat.
16. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV Renten seien hälftig dem Beklagten und der Klägerin anzurechnen.
17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Klägerin. Klägerin am 25. Juni 2021 (S. 507 ff.):
1. A _________ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
2. Die Obhut über A _________ sei der Kindsmutter zuzusprechen.
3. Der Wohnsitz von A _________ sei bei der Kindsmutter festzulegen.
4. Dem Kindsvater sei ein regelmässiges Besuchsrecht wie folgt zu erteilen:
- Jede Woche von Dienstag morgens 7.30 Uhr bis Mittwoch 18.00 Uhr (inkl. Übernachtung)
- In Jahren ungerader Zahl vom 23. Dezember 18.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr – In Jahren gerader Zahl vom 25. Dezember 12.00 Uhr bis 27. Dezember 12.00 Uhr – In Jahren gerader Zahl vom
31. Dezember 12.00 Uhr bis 1. Januar 18.00 Uhr
- In Jahren ungerader Zahl von Karfreitag 9.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr
- In Jahren gerader Zahl von Freitag vor Pfingsten 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr
- In Jahren gerader Jahrzahl: Von Auffahrt 9.00 Uhr bis am darauffolgenden Sonntag 18.00 Uhr
- Während insgesamt vier Wochen pro Jahr in den Ferien. Die Parteien sprechen sich über die Auftei- lung dieser vier Wochen mindestens drei Monate im Voraus ab, wobei der Kindsmutter in Jahren mit gerader Jahrzahl das Entscheidungsrecht zukommt und dem Kindsvater in Jahren mit ungerader Jahr- zahl.
Die Übergabe findet jeweils am Wohnort der Kindsmutter statt.
5. Der Kindsvater bezahlt der Kindsmutter ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Barunterhalt für A _________ in Höhe von Fr. 1'000.-- und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 747.--
- 10 -
6. Die Kindsmutter leistet die direkten Kinderkosten direkt an die Gläubiger.
7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten sind der Kindsmutter anzurech- nen.
8. Die Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids werden Y _________ auferlegt.
9. Y _________ bezahlt X _________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch beizubrin- gender Kostenliste der Unterzeichnenden. Anlässlich des zweiten Teils der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 konnten keine gemeinsamen Anträge formuliert werden und die Parteivertreter und die Kindsvertreterin plädierten zur Sache. Der Beklagte hielt an seinen Begehren fest, ebenso die Kindsver- treterin, welche lediglich das voraussichtliche Einschulungsdatum („August 2024 statt August 2025“) korrigierte. Die Klägerin stellte Ziffer 5 ihrer Rechtsbegehren neu wie folgt und hielt im Übrigen ihre Begehren aufrecht:
5. Der Kindsvater bezahlt der Kindsmutter ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Barunterhalt für A _________ in Höhe von Fr. 1'200.-- und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 412.50. H. Am 7. Oktober 2021 fällte das Bezirksgericht Visp folgendes Urteil, welches es am Folgetag an die Parteien versandte (S. 530 ff., 578 ff.): 1. A _________, geboren am xx.xxxx, verbleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von X _________ und Y _________. 2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von A _________ richtet sich nach dem Wohnsitz von X _________. 3. A _________ wird unter die gemeinsame Obhut von X _________ und Y _________ gestellt. Sie wird gemäss nachfolgendem Betreuungsplan zu 60 % durch X _________ und zu 40 % durch Y _________ betreut: a. Wiederkehrende Mitbetreuung durch den Kindsvater: - A _________ wird weiterhin jede Woche ab Dienstagmorgen, 7.30 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, durch Y _________ betreut; - A _________ verbringt ab Urteilseröffnung zusätzlich zu den wöchentlichen Betreuungsta- gen ein Wochenende im Monat bei Y _________ von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Das Wochenende findet in der Regel am 2. Wochenende des Monats statt. Bei arbeits- bedingter Verhinderung im Ausnahmefall am 3. Wochenende. Die Bestätigung des kommen- den Wochenendes erfolgt durch den Vater jeweils am 25. des Monats. Ab Mai 2022 wird die Dauer des monatlichen Wochenendes von Samstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 7.30 Uhr, verlängert. Dementsprechend wird A _________ während denjenigen Wochen, an denen ein den wöchentlichen Betreuungstagen vorgelagertes Wochenende er- folgt, von Samstag, 9.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, durch Y _________ betreut.
- 11 - b. Ferienbetreuung durch den Kindsvater - Y _________ betreut A _________ ab 2022 während vier Ferienwochen pro Jahr. c. Feiertagsbetreuung durch den Kindsvater - Y _________ betreut A _________ während der Feiertage wie folgt: - Weihnachten: i. in Jahren ungerader Zahl vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr; ii. in Jahren gerader Zahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 27. Dezember 12.00 Uhr; - Neujahr: iii. in Jahren gerader Zahl vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr; iv. in Jahren ungerader Zahl vom 1. Januar, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr; - Ostern / Auffahrt / Pfingsten: v. in Jahren ungerader Zahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; vi. in Jahren gerader Jahrzahl: von Auffahrt (Donnerstag), 9.00 Uhr, bis am darauffolgen- den Sonntag, 18.00 Uhr; vii. in Jahren gerader Zahl von Freitag vor Pfingsten, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Die übrigen Feiertage werden zwischen den Kindseltern alternierend aufgeteilt.
d. Betreuung durch die Kindsmutter - Soweit nicht der Kindsvater für die Betreuung von A _________ zuständig ist, obliegt die tägliche Betreuung X _________. - Diese ist ebenso berechtigt, A _________ während vier Ferienwochen alleine, d.h. ohne Mit- betreuung durch den Vater, zu betreuen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Zahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater.
Obiger Betreuungsplan versteht sich als Mindestregelung, von welcher die Kindseltern einvernehmlich und unter Berücksichtigung des Wohls von A _________ abweichen können. Die Übergaben finden beim Wohnort desjenigen Elternteils in B _________ statt, in dessen Obhut A _________ jeweils gegeben wird. Die Eltern werden verpflichtet, die Betreuungsregelung mit zunehmendem Alter des Kindes dessen Entwicklungsstand und Bedürfnissen anzupassen und sich bei Uneinigkeit an die Kindesschutzbe- hörde zur Vermittlung und Lösungsfindung zu wenden.
- 12 - Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vorstehenden Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Be- treuung der Tochter durch Drittpersonen oder Drittinstitutionen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Ist der Elternteil krank, erfolgt ebenfalls gegenseitig die Absprache unter den Kindsel- tern, wie die Betreuung zu bewerkstelligen ist. Im Regelfall sorgt der betreuende und erkrankte Eltern- teil selber für eine Ersatzbetreuung, wobei dies auch der andere Elternteil übernehmen kann. 4. Die Eltern werden verpflichtet, die alltäglichen Angelegenheiten (d.h. solche, die für die Entwicklung des Kindes normalerweise ohne grössere Bedeutung sind) selbst zu regeln, soweit sie A _________ betreuen. In darüber hinausgehenden Angelegenheiten von A _________ (z.B. Entscheidungen, wel- che die schulische und berufliche Laufbahn, die medizinische Behandlung, längerfristige und mit Kos- ten verbundene sportliche und/oder kulturelle Betätigungen) haben sich die Kindseltern einvernehm- lich zu verständigen. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die dringlich sind oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, in welchem Fall dem betreuenden Elternteil ebenfalls ein Alleinentscheidungsrecht zusteht. X _________ und Y _________ haben den jeweils andern Elternteil über solche Angelegenheiten zu orientieren, in denen es einer gemeinsamen Entscheidung bedarf. Ein Aufenthaltswechsel von A _________ bedarf der Zustimmung beider Kindseltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und A _________ hat. 5. Die Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich X _________ angerechnet. 6. Es gilt folgende Unterhaltsregelung: Jede Partei übernimmt diejenigen Kosten für A _________, die während der Zeit anfallen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbringt (insbes. Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-/Gesund- heitspflege, Unterhalt Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Auslagen Strom, Ferienaufent- halte und -ausflüge), jeweils selber. Die Kindsmutter verpflichtet sich darüber hinaus, die Krankenkas- senprämien, die Kosten der Kindertagesstätte der Tochter sowie ab dem Übertritt der Tochter in die Orientierungsschule die Kosten eines Handyabonnements zu bezahlen. Die Kindseltern bezahlen überdies wie folgt monatliche Barunterhaltsbeiträge für die Tochter A _________: ab November 2021 bis August 2024 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 556.--; ab September 2024 bis August 2032 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 242.--; ab September 2032 bis August 2035 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 55.--; ab September 2034 bis zur Volljährigkeit bzw. dem ordentlichen Abschluss der Erstausbildung bezahlt X _________ monatlich Fr. 105.--.
Die Barunterhaltsbeiträge sind im Voraus an den jeweils anderen Elternteil zu leisten, solange A _________ noch nicht volljährig ist. Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst, sobald
- 13 - der Index der Konsumentenpreise um 5 Punkte gestiegen oder gesunken ist. Ausgangsindex ist der- jenige vom August 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Obige Unterhaltsregelung basiert darauf, dass X _________ die Kinder- und die Ausbildungszulagen bezieht. Falls Y _________ in Zukunft die Kinder- und Ausbildungszulagen für A _________ ausbe- zahlt werden, so hat er diese zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen bzw. für den Unterhalt der Tochter weiterzuleiten. Ausserordentliche Kinderkosten übernehmen Y _________ und X _________ je zur Hälfte. Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorenthalten. 7. Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann wird für ihre Tätigkeit als Kindsvertreterin mit Fr. 2‘907.60 entschädigt. 8. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 8'000.-- (bestehend aus Aufwand AKS von Fr. 780.--, Entschädigung Kindsvertreterin von Fr. 2‘907.60 [vgl. Dispositivziffer 7] sowie Gerichts- gebühr von Fr. 4‘312.40) werden X _________ und Y _________ je hälftig, d.h. je mit Fr. 4'000.--, auferlegt. Die Kosten zulasten von X _________ werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- bzw. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 9. X _________ schuldet Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- und Y _________ schuldet X _________ eine solche in gleicher Höhe. 10. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Katja Jentsch mit Fr. 2'800.-- unter Nach- resp. Rück- zahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. I. Mit Eingabe vom 5. November (S. 605 ff.) erhob die Klägerin Berufung gegen den vorgenannten Entscheid und stellte folgende Rechtsbegehren (S. 623): 1. Primär: Die Berufung sei gutzuheissen und die Ziffer 3, 3a, 6, 8 und 9 des Urteilsdispositivs des Urteils Z1 20 86 des Bezirksgerichts Visp vom 7.10.2021 seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
- A _________ wird unter die alleinige Obhut von X _________ gestellt. - Y _________ sei ein wöchentliches Besuchsrecht ab Dienstagmorgen, 07.30 Uhr, bis Mittwoch. 18.00 Uhr zu gewähren. - Y _________ bezahlt A _________ ab Rechtskraft des Urteils einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'000.00 und einen Betreuungsunterhalt in Höhe von CHF 300.00. Dieser ist jeweils monatlich im Voraus an X _________ zu leisten. - Die ausserordentlichen Auslagen für A _________ werden hälftig geteilt.
- 14 - - Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht werden vollumfänglich Y _________ auferlegt. - Y _________ bezahlt X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung in Höhe von CHF 4'000.00. 2. Subsidiär: Die Berufung sei gutzuheissen und die Ziffer 3, 3a, 6, 8 und 9 des Urteilsdispositivs des Urteil Z1 20 86 des Bezirksgerichts Visp vom 7.10. 2021 seien aufzuheben und im Sinne der Erwä- gungen zur neuen Entscheidfindung zurück an das Bezirksgericht Visp zu übergeben. 3. X _________ sei die vollständige unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Sämtliche Kosten des Verfahrens sie der entsprechenden Entscheide gehen zulasten von Y _________. 5. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung gemäss noch beizubringender Kosten- liste der Unterzeichnenden. J. Mit Eingabe vom 12. November 2021 beantragte der Vater die vorsorgliche Regelung der Betreuung während des Berufungsverfahrens (Verfahren C2 21 47). Die Kindesan- wältin nahm dazu am 16. und die Mutter am 17. November 2021 Stellung. Mit Entscheid vom 18. November 2021 regelte das Kantonsgericht superprovisorisch die Betreuung während dem Berufungsverfahren. Am 19. November 2021 reichte die Mutter eine wei- tere Eingabe zur Betreuung während dem Berufungsverfahren zu den Akten. K. Die Kindesanwältin und der Vater erstatteten die Berufungsantworten am
9. (S. 736 ff.) bzw.13. Dezember 2021 (S. 741 ff.) und beantragten übereinstimmend die kostenpflichtige Abweisung der Berufung (S. 738, 742). Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 informierte die Mutter das Gericht, dass der Vater seinen Arbeitgeber gewechselt habe (S. 760). Nach Aufforderung des Kantonsgerichts (S. 766) reichte er am 4. April 2022 hierzu die sachdienlichen Akten ein (S. 767 ff.). Gleichzeitig machte er neue Tat- sachenbehauptungen, zu denen die Mutter mit Eingabe vom 8. April 2022 Stellung nahm (S. 775). L. Am 15. April 2022 beantragte die Mutter, dem Vater zu verbieten, die Tochter zu betreuen (Verfahren C2 22 18). Der Vater sandte dazu vorab am 19. April 2022 eine Stellungnahme. Mit Entscheid vom 26. April 2022 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Mutter ab und bestätigte die bisher geltende Betreuungsregelung. Am 12. August 2022 erkundigte sich die Anwältin der Berufungsklägerin nach dem Verfahrensstand (S. 788), worauf ihr das Kantonsgericht den baldigen Erlass des Urteils in Aussicht stellte (S. 789). Am 23. Dezember 2022 informierte die Berufungsklägerin das Kantonsgericht,
- 15 - dass der Berufungsbeklagte die Stelle gewechselt habe und beantragte die Edition des Arbeitsvertrags (S. 790). Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 machte sie sodann geltend, beim Berufungsbeklagten liege eine neue Wohnsituation vor, da er eine Wohnung ge- kauft habe (S. 794). Vom Kantonsgericht zur Stellungnahme eingeladen widersetzte sich der Berufungsbeklagte diesen Beweisabnahmen, da keine Noven mehr zulässig seien (S. 796 f.).
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). War vor Bezirksgericht das summarische Ver- fahren anwendbar (Art. 271 ZPO), fällt das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzel- richters, der das Verfahren an den Gerichtshof überweisen kann (Art. 5 Abs. 2 lit. c EG- ZPO). 1.2 Der Streit um Kindesunterhalt ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Strittig ist vorliegend allerdings auch die Obhuts- und Betreuungsregelung, wes- halb die Berufung streitwertunabhängig zulässig ist (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 1.1, 5A_960/2016 vom 24. April 2017 E. 1.1). In diesen Fällen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist bei sei- nem Entscheid nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Entgegen Art. 317 Abs. 1 ZPO sind in diesem Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel noch im Beru- fungsverfahren unbegrenzt zulässig, bis das Gericht in die Beratungsphase eintritt (BGE 144 III 349). Die Ziffern 1 (gemeinsame elterliche Sorge) und 2 (zivilrechtlicher Wohnsitz) sowie 3b, 3c und 3d (Ferien- und Feiertagsbetreuung), 4 (Informationsrechte) und 7 (Entschädi- gung der Kindesvertreterin) des angefochtenen Urteils wurde von den Parteien mit ihren Anträgen nicht angegriffen. Insofern ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft er- wachsen.
- 16 - 1.3 Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO), wobei sie sich bei reinen Ermessensfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Hingegen obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vo- rinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). In Er- messensfragen haben die Berufungskläger insbesondere darzulegen, welche Ermes- sensfehler vorliegen oder aber aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid un- angemessen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen ver- weist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie- den gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begrün- dung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühe- los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich LB120045 vom 31. Mai 2012 E. 2). Diese An- forderungen gelten auch für die berufungsbeklagte Partei. Soweit sie mit den erstinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellungen oder deren rechtlichen Erwägungen nicht einverstan- den ist, hat sie dies in ihrer Berufungsantwort darzulegen. Es ist auch aufzuzeigen, wes- halb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr haben die Parteien diese aufzuzeigen, indem sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Berufung ist damit im Hinblick auf die Ziffern 3 (Obhut und Betreuungsregelung), 5 (Erziehungsgutschriften), 6 (Unter- halt), 8 bis 10 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) einzutreten. Zwar greift die Beru- fungsklägerin die Entschädigung ihrer Anwältin für die unentgeltliche Rechtspflege (Zif-
- 17 - fer 10) nicht direkt an, sollte ihr jedoch die zu Ziffer 9 beantragte volle Parteientschädi- gung zugesprochen werden, würde diese Ziffer gegenstandslos. Die vollständige Zuwei- sung der Erziehungsgutschriften an die Berufungsklägerin wird in der Begründung der Berufungsantwort angegriffen (S. 756).
2. Aus der Eingabe der Berufungsklägerin vom 12. August 2022 (S. 788) ist abzulesen, dass diese den Prozess zu jenem Zeitpunkt als spruchreif erachtete. Dies wurde ihr in der Antwort des Kantonsgerichts vom 25. August 2022 so bestätigt (S. 789). Auch wenn bis zum Dezember 2022 und dem heutigen Urteil einige Monate verstrichen sind, befin- det sich das Kantonsgericht dennoch in der Phase der Urteilberatung, in der keine neuen Tatsachen mehr berücksichtigt werden können (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Die entspre- chenden Beweisanträge vom 23. Dezember 2022 und 4. Januar 2023 sind somit abzu- weisen.
3. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am xx.xxxx geborenen A _________. Ende September 2020 trennten sich die Eltern und die Mutter zog mit der Tochter zu- nächst nach C _________ und später nach B _________. Der Vater mietete ab Novem- ber 2020 eine Wohnung in B _________ und verlegte seinen Wohnsitz dorthin. Für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte die Hauptbetreuung durch die Mutter, während dem Vater ein im Verlauf immer weiter ausgedehntes Besuchsrecht zukam. Der Vater arbeitet vollzeitlich als F _________, wobei er bei seiner Arbeitseinteilung grosse Freiheiten geniesst. Die Mutter ist in einem Pensum von 50 % für die G _________ AG tätig.
4. Mit ihrer Berufung stellt die Mutter in erster Linie die angeordnete alternierende Obhut in Frage. Diese setzt in erster Linie voraus, dass beide Eltern grundsätzlich erziehungs- fähig sind. Alsdann müssen die Eltern fähig und bereit sein, in Kinderbelangen miteinan- der zu kooperieren, um ein solches Betreuungsmodell tatsächlich umzusetzen. Aus dem alleinigen Umstand allerdings, dass sich ein Elternteil der alternierenden Obhut wider- setzt, kann noch nicht auf eine mangelnde Kooperationsfähigkeit geschlossen werden. Weiter zu berücksichtigen sind die geografische Situation, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnorten, die Stabilität in der Weiterführung einer bisher gelebten Rege- lung, die Möglichkeit der Eltern, das Kind selbst zu betreuen, das Alter des Kindes sowie seine Beziehungen zu Freunden und Verwandten. Diese weiteren Kriterien sind jeweils gegeneinander abzuwägen um zu entscheiden, ob eine alternierende Obhut im Kindes- interesse liegt oder welchem der beiden Elternteile die alleinige Obhut zuzuteilen ist (zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.N., 142 III 617 E. 3.2.3).
- 18 - 4.1 Die Hauptvoraussetzung der beidseitigen Erziehungsfähigkeit war in der Berufungs- schrift unstrittig. Die Berufungsklägerin bezieht sich mit ihren Rügen am erstinstanzli- chen Entscheid auf die geografischen Verhältnisse, die fehlende Kommunikationsfähig- keit der Eltern und das Alter des Kindes. Erst mit Eingabe vom 15. April 2022 (Verfahren C2 22 18) stellte die Berufungsklägerin die Erziehungsfähigkeit des Vaters grundsätzlich in Frage. Da die von ihr als Informationsquelle benannte H _________ alias I _________ ihre Vorwürfe gegen den Kindsvater umgehend widerrief, ist weiterhin von einer beidsei- tigen Erziehungsfähigkeit der Eltern auszugehen. Der Antrag der Berufungsklägerin er- folgte offenbar auf der Basis unzutreffender Informationen. 4.2 Das Alter des Kindes ist kein absolutes Kriterium. Vielmehr spielt es bei der Analyse der Bedürfnisse des Kindes und der Gewichtung der weiteren Faktoren seine Rolle. Es ist damit zu berücksichtigen, dass das Kind mit ca. 3,5 Jahren noch sehr jung und damit auch noch nicht schulpflichtig ist. Damit spielen die geografischen Verhältnisse eine klei- nere Rolle, als wenn der regelmässige Schulbesuch des Kindes sichergestellt werden muss. Hingegen rücken die Kriterien der persönlichen Betreuung und der damit verbun- denen Bindung an die Eltern in den Vordergrund. Entgegen dem, was die Berufungsklä- gerin beliebt machen will, spricht das Alter des Kindes im heutigen Zeitpunkt eher dafür, beiden Eltern möglichst hohe persönliche Betreuungsanteile zu gewähren, damit das Kind zu beiden eine feste Bindung aufbauen kann. Die geografischen Verhältnisse treten dagegen der Stabilität der Betreuungspersonen etwas in den Hintergrund. 4.3 Die Berufungsklägerin stellt in Frage, ob der Berufungsbeklagte seinen Wohnsitz tatsächlich in B _________ und nicht etwa in J _________ hat und wo er die Zeit mit seiner Tochter an den Betreuungstagen verbringt. Unbestritten ist hingegen, dass der Berufungskläger in B _________ eine Wohnung angemietet hat, welche die Betreuung der Tochter vor Ort in B _________ ermöglicht. Damit ist allerdings mit der Vorinstanz die Grundvoraussetzung bezüglich der geografischen Verhältnisse bereits gegeben, in- dem die Betreuung durch den Vater auch nach Beginn der Schulpflicht des Kindes wei- terhin gewährleistet werden kann. Was der jeweils obhutsberechtigte Elternteil jeweils mit dem Kind unternimmt und wo es sich mit ihm aufhält, liegt in seiner jeweiligen Ver- antwortung und ist, solange keine Gefährdung des Kindeswohls besteht, ohne Einfluss auf die Obhutsregelung. 4.4 Die Argumente der Berufungsklägerin gehen damit an der Sache vorbei. Die von D _________ vorgetragenen Bedenken stützen sich sodann nicht auf die (ausgebaute) Betreuung durch den Vater, sondern die teilweise Fremdbetreuung, während das Kind
- 19 - bei der Mutter verweilt (S. 457 A. 2 a.E.). Dem hat das Bezirksgericht denn auch Rech- nung getragen, da das Kind den Donnerstag jeweils bei der Mutter verbringt. Gegen die Aufteilung der Betreuung an den Wochenenden hat sich die Fachperson dagegen nicht ausgesprochen. Dies entsprach vielmehr auch deren Antrag. Die Differenz besteht nun darin, ob das Kind am Sonntagabend für den Montag zur Mutter zurückkehren soll, bevor es am Dienstag wieder durch den Vater betreut wird. Dabei entsteht in der Empfehlung der Sachverständigen ein gewisser Zielkonflikt, indem zu häufige Wechsel wie auch zu lange Blöcke vermieden werden sollen (S. 458 A. 6). Diesen hat das Bezirksgericht in nachvollziehbarer Weise dahingehend gelöst, dass das Kind auch am Montag nach dem Wochenende vom Vater betreut wird (vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Auch die von der Berufungsklägerin selbst erstellte Übersicht der Betreuungstage (S. 713) führt anschau- lich vor Augen, dass die durch das Bezirksgericht gewählte Lösung mit den jeweils ver- längerten Wochenenden die Komplexität der Betreuungsregelung eher reduziert. Das Bezirksgericht ist damit nicht von der ausdrücklichen Meinung der Sachverständigen ab- gewichen, sondern hat in einem von dieser geschilderten Zielkonflikt entschieden. 4.5 Weiter zieht die Berufungsklägerin die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Zwei- fel. Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die einseitige Kommunikationsverweigerung einer Partei nicht dazu führen kann, dass dieser die alleinige Obhut zugeteilt wird. Dies käme geradezu einer Einladung zu einem das Kindeswohl gefährdenden Verhalten gleich. Weiter haben die bisherigen Aussagen und Handlungen der Parteien gezeigt, dass diese in der Lage sind, sich über die Belange der gemeinsamen Tochter zu unter- halten und Lösungen zu finden. Entscheidend ist dabei das Endergebnis und nicht, ob die Eltern zu Beginn unterschiedliche Standpunkte einnahmen. Dass die Parteien sich in anderen (finanziellen) Bereichen uneinig sind und Kommunikationsprobleme beste- hen, tut dem Vorgesagten keinen Abbruch. In dem von der Berufungsklägerin eingereichten Schreiben des Vaters des Berufungs- beklagten (S. 688 f.) werden verschiedene Forderungen geltend gemacht, über deren Begründetheit hier nicht zu befinden ist, sowie ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Sollte die Berufungsklägerin diesen Vorschlag nicht annehmen, werden die Forderungen auf dem Rechtsweg durchgesetzt. Dieses Schreiben zeigt keinen Kommunikationsab- bruch, sondern vielmehr, wie die Familie des Berufungsbeklagten versuchte, die Kom- munikation aufrecht zu erhalten. Eine Nötigungsabsicht ist dem Schreiben nicht zu ent- nehmen. Auch die weiteren Unterlagen zeigen, dass die Eltern jeweils über die Belange der Tochter kommunizieren, wenn sie auch teilweise unterschiedliche Vorstellungen ha-
- 20 - ben. Bedenklich stimmt hingegen eher, dass die Mutter das Kind jeweils nach den Über- gaben auf Verletzungen absucht und diese dokumentiert. Ein solches, von Misstrauen gegenüber dem Vater geprägtes Verhalten ist dem Kindeswohl nicht zuträglich. Insgesamt finden die Rügen der Berufungsklägerin im Sachverhalt keine Stütze. Damit ist die durch das Bezirksgericht getroffene Betreuungsregelung zu bestätigen.
5. Für den Fall, dass das Kantonsgericht die Betreuungsregelung bestätigt, rügt die Be- rufungsklägerin die Berechnung der Betreuungsanteile durch die Vorinstanz. Während das Bezirksgericht auf die jeweiligen Betreuungstage abstellt, will die Berufungsklägerin gestützt auf Bundesgerichtsurteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 ein Berechnungsmo- dell, welches jeweils bestimmte Zeitabschnitte berücksichtigt, angewendet wissen. Der von der Berufungsklägerin angeführte Entscheid betraf schulpflichtige Kinder und diffe- renzierte nach Morgen, Schulbeginn bis Schulschluss und Abend. Die Berufungsklägerin fordert dagegen fünf verschiedene Betreuungsblöcke: Vormittag, Mittag, Nachmittag, Abend, Nacht. Es ist zu beachten, dass die Tochter noch nicht schulpflichtig ist und damit grundsätzlich von den Eltern betreut wird. Die im referenzierten Entscheid vorgenom- mene Berechnung kann für den vorliegenden Fall somit nicht übernommen werden. Das Bezirksgericht hat sich bei seiner Einschätzung der Betreuungsanteile von den ent- sprechenden Aussagen der Sachverständigen leiten lassen (S. 457 A. 2). Diese schätzte das von der Berufungsklägerin bevorzugte Betreuungsmodel von jeweils Dienstagmor- gen bis Mittwochabend auf ein Verhältnis 70 / 30 und jenes des Berufungsbeklagten auf 50 / 50 ein. Indem das Bezirksgericht in etwa einen Mittelweg zwischen diesen beiden Modellen beschritt, hat es in der Konsequenz auch die Betreuungsanteile auf 60 / 40 bestimmt. Damit ist namentlich berücksichtigt, dass das Kind – wie die Berufungsklägerin ausführt – auch in der Nacht eine gewisse Betreuung braucht, diese aber weit weniger intensiv ausfällt, als dies tagsüber der Fall ist. Weiter handelt es sich bei der Festlegung der Betreuungsanteile um eine gerundete Einschätzung, welche zulässig ist. Eine pro- zentgenaue Abgrenzung wäre auch kaum praktikabel. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Berechnung der Betreuungsanteile ist demnach zu bestätigen.
6. Die Berufungsklägerin beanstandet weiter verschiedene Elemente in der Unterhalts- berechnung. 6.1 In einer ersten Rüge beanstandet die Berufungsklägerin die Wegspesen des Beru- fungsbeklagten. Insbesondere seien die von der Arbeitgeberin ausbezahlten Spesen an die durch das Bezirksgericht gewährten Kosten für ein Generalabonnement anzurech- nen.
- 21 - Der Berufungsbeklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren Reisekosten von Fr. 848.00 geltend gemacht (S. 409 Rz. 127). Die durch das Bezirksgericht vorgenommene Reduk- tion auf Fr. 322.00 pro Monat wurden mit den Kosten eines Generalabonnements be- gründet. Es ist offenkundig, dass der Berufungsbeklagte in den Jahren 2020 und 2021 kein Generalabonnement besessen hat. Die von seiner Arbeitgeberin erstatteten Spe- sen sind ihm folglich tatsächlich entstanden. Dass die Arbeitgeberin einen Beitrag an ein Generalabonnement bezahlen würde, ergibt sich weder aus den Akten noch wurde dies von der Berufungsklägerin so ausdrücklich behauptet. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen. 6.2 Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, dass der Berufungsbeklagte seine Wohnung in B _________ gar nicht nutze und deshalb keine diesbezüglichen Wohnkos- ten geltend machen könne. Der Berufungsbeklagte hat dies ausdrücklich bestritten. Es kann hierzu auf die Erwägung zu den geographischen Verhältnissen (vorne E. 4.3) ver- wiesen werden. Der Berufungsbeklagte stellt sich einheitlich auf den Standpunkt, seinen Wohnsitz in B _________ zu haben und macht auch nur die dortigen Wohnkosten gel- tend. Im Übrigen unterlässt es die Berufungsklägerin, in ihrer Berufungsschrift entspre- chende Beweismittel für ihren Standpunkt aufzuzeigen. Schliesslich stellt gerade die vor- liegend zu treffende Betreuungsregelung für den Berufungsbeklagten einen umso grös- seren Anreiz dar, die Wohnung im Wallis denn auch tatsächlich zu nutzen. Die Rüge ist unbegründet und abzuweisen. 6.3 Einkommensseitig macht die Berufungsklägerin geltend, dass das ihr anrechenbare Einkommen zu hoch ausgefallen ist. Als neue Beweismittel legt sie dazu die Lohnab- rechnungen August bis Oktober 2021 (S. 714 ff.) ins Recht. Das Bezirksgericht hat das Nettoeinkommen, namentlich die Sozialabzüge, abstrakt berechnet und dabei offenbar keinen oder einen zu geringen Abzug für die Pensionskassenprämie vorgenommen (vgl. S. 585). Anhand der neu eingereichten Lohnabrechnungen ist dieser im Betrag von mo- natlich Fr. 224.15 allerdings ausgewiesen und muss entsprechend berücksichtigt wer- den. Auf der anderen Seite ergibt sich aus der Lohnabrechnung eine zusätzliche Fami- lienzulage von Fr. 50.00 pro Monat, welche dem Kind als Einkommen anzurechnen ist. Weiter rügt die Berufungsklägerin, dass ihr die volle Leistungskomponente von 8% des Jahreslohns als Einkommen angerechnet wird. Diese ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgehalten (S. 486), richtet sich nach dem Incentive-Reglement und wird bei einer Zie- lerreichung von 100% ausbezahlt. Weder das Incentive-Reglement noch die Zielverein- barung mit der Berufungsklägerin sind aktenkundig. Entgegen den Ausführungen in der
- 22 - Berufungsschrift handelt es sich bei dieser Leistungskomponente nicht um eine freiwil- lige Gratifikation, sondern um einen (bedingten) vertraglichen Anspruch. Ansonsten wäre eine entsprechende Klausel nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Die Berufungsklägerin legt denn auch nicht anhand des Arbeitsvertrags oder des Regle- ments dar, inwiefern diese Leistungskomponente in das Belieben der Arbeitgeberin ge- stellt wäre, obwohl sie mit ihrer Rüge allen Anlass dazu hätte. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin die gesetzten Ziele erreicht und die Leis- tungskomponente vollständig ausbezahlt wird. Dies führt zu folgender Lohnberechnung: Jahreslohn gemäss Arbeitsvertrag: Fr. 37'000.00 Leistungskomponente 8%: Fr. 2'960.00 Bruttolohn: Fr. 39'960.00 ./. FAK-Beitrag 0.3%: Fr. -119.88 ./. AHV-Beitrag 5.3%: Fr. -2'117.88 ./. ALV-Beitrag 1.1%: Fr. -439.56 ./. PK-Beitrag (12* Fr. 224.15): Fr. -2'689.80 Nettolohn: Fr. 34'592.88 Daraus ergibt sich gerundet ein Nettomonatslohn von Fr. 2'882.75. 6.4 Zusätzlich macht die Berufungsklägerin geltend, dass eine Erweiterung des Arbeits- pensums, nachdem das Kind in den Kindergarten eingeschult wird, nicht praktikabel sei. Dazu ist einleitend zu bemerken, dass die Tochter bereits heute während zwei Tagen (Dienstag und Mittwoch) durch den Vater betreut wird und am Freitagvormittag in die Krippe geht, bis die Mutter Arbeitsschluss hat. So erreicht die Berufungsklägerin heute ein Pensum von 50%. In der ersten Schulstufe wird das Kind jeweils am Vormittag von 08:15 Uhr bis 11:30 Uhr im Kindergarten betreut, wobei auch ein Mittagstisch angeboten wird. Das Kantonsgericht erachtet es im Interesse des Kindes als durchaus zumutbar, dass dieses an einem oder zwei Tagen auch über Mittag im Kindergarten betreut wird. Dass Mutter und Tochter weniger Zeit miteinander verbringen werden, liegt in erster Linie an der Schulpflicht. Die zusätzliche Fremdbetreuung hat damit noch einen Umfang von ca. 2 Stunden, was absolut zumutbar ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Schulstufenmodel, welche eine Erwerbstätigkeit von 50% ab dem Eintritt in den Kinder- garten als zumutbar erachtet, anerkennt ausdrücklich, dass diese bei entsprechender ausserschulischer Betreuung (wie vorliegend durch den Vater) erweitert werden kann (Bundesgerichtsurteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2). Die entsprechende Rüge der Berufungsklägerin ist abzuweisen.
- 23 - In Anbetracht der vorstehenden Anpassung des Erwerbseinkommens der Berufungsklä- gerin ergeben sich somit aus der Ausweitung von deren Erwerbstätigkeit Lohnerwartun- gen von Fr. 4'035.85 ab September 2024 bei einem Pensum von 70%, Fr. 4'900.65 ab September 2032 bei einem Pensum von 85% und Fr. 5'765.50 ab September 2035 bei einem Pensum von 100%. Daraus ergeben sich jedoch gewisse Änderungen bei der Subvention der Krankenversi- cherungsprämien, namentlich auch unter Berücksichtigung der neuen Einkommensta- belle für 2023 (vgl. die vorinstanzliche E. 7.3.1 zu den Krankenkassenprämien). So hätte die Berufungsklägerin ab September 2024 Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 43% der Referenzprämie von Fr. 411.00, also Fr. 176.75, verbleiben noch Fr. 188.25 und ab September 2032 von 10%, also Fr. 41.00 verbleiben noch Fr. 324.00. Erst ab September 2035 entfällt die Prämiensubvention vollständig. Hinzu kommen dann noch Fr. 41.00 Prämien für die Zusatzversicherung. 6.5 Bedarfsseitig macht die Berufungsklägerin zusätzliche Gesundheitskosten für eine Kontrolle der implantierten Linsen von Fr. 360.00 geltend. Der Berufungsbeklagte be- hauptet, diese Kosten würden durch die Zusatzversicherung übernommen. Nicht darge- legt wurde, ob diese Kosten periodisch anfallen und wann die Linsen implantiert wurden. Das Bezirksgericht hat der Berufungsklägerin gestützt auf die Abrechnungen der Kran- kenkasse für ungedeckte Gesundheitskosten einen Betrag von Fr. 251.00 pro Monat zugesprochen, also Fr. 3'012.00 pro Jahr. Die einzige eingereichte Abrechnung zu den ungedeckten Gesundheitskosten (S. 328) weist eine Franchise von Fr. 300.00 und einen Selbstbehalt von Fr. 912.60 aus. Dazu kommen Fr. 2'106.40, welche nicht versicherte Leistungen betreffen. Es wurde nicht näher erörtert, welches diese nicht versicherten Leistungen sind. Die mit Bezug auf die Gesundheitskosten angeführte chronische Rheu- maerkrankung (S. 416 Rz. 122) und die damit verbundenen Injektionen (S. 470 A. 9) wären üblicherweise durch die Versicherung gedeckt. Es ist damit zu vermuten, dass die entsprechenden Kosten für die Augenkontrolle (so sie nicht von der Versicherung ge- deckt werden) in den aufgeführten nicht versicherten Leistungen enthalten und damit nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind. 6.6 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte ab dem 1. Februar 2022 eine neue Stelle angetreten und sich sein Einkommen erhöht hat. Obwohl der Be- rufungskläger aufgefordert wurde, auch die ersten Lohnabrechnungen einzureichen (S. 766), wurde nur der Arbeitsvertrag (S. 770 ff.) hinterlegt. Dieser weist einen Brutto- lohn von Fr. 6'000.00 zzgl. des 13. Monatslohns (Fr. 500.00) und Spesenpauschale von (Fr. 400.00) pro Monat aus. Dies ergibt einen Gesamtbruttolohn von Fr. 6'900.00. Von
- 24 - diesem sind die Sozialabzüge gemäss den bisherigen Lohnabrechnungen von insge- samt 7.458% (S. 359) abzuziehen, was einen Nettolohn von Fr. 6'385.40 ergibt. Die durch den Berufungsbeklagten neu zu bezahlende Pensionskassenprämie ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch wurde diese sonstwie nachgewiesen. 6.7 Die übrigen Komponenten der Unterhaltsberechnung wurden von den Parteien nicht gerügt, weshalb diese aus dem vorinstanzlichen Urteil zu übernehmen sind.
7. Es ergibt sich also neu folgende Berechnung: Ab November 2021:
Vater Beim Vater an- fallen de Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 5090
2‘882.75 325 8297.75 Grundbetrag 1350 160 1350 240
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
101 11
Telekommunikation / Versicherung 100
100
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
90 30
Drittbetreuung
120
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 656 2912 911 8328 Über- schuss/Manko 1241 -656 -29.25 -586 -30.25
Da bei dieser Berechnung ein Mankofall eintritt, ist die Pauschale für Versicherungen und Telekommunikation aus dem erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien zu streichen. Damit ergibt sich neu folgender Überschuss:
- 25 - Über- schuss/Manko 1341 -656 70.75 -586 169.75 Da bei der neuen Berechnung die Kinderkosten den verfügbaren Überschuss überstei- gen und bei der anderen das Existenzminimum beider Parteien gedeckt ist, besteht kein Raum für einen Betreuungsunterhalt. Der Überschuss ist mit dem Bezirksgericht nach grossen und kleinen Köpfen zu vertei- len, also für die Tochter 1/5, demnach Fr. 33.95. Der Anteil der Tochter ist sodann im Verhältnis der Betreuungsanteile auf die Eltern zu verlegen also Fr. 13.60 für den Vater und Fr. 20.35 für die Mutter. Die gesamten ungedeckten Kinderkosten von Fr. 1'275.95 sind aufgrund des Betreuungsanteils des Vaters von 40% und seiner vergleichsweisen Leistungsfähigkeit von 95% vollumfänglich dem Vater aufzuerlegen. Davon sind Fr. 656.00 und Fr. 13.60 durch die bei ihm anfallenden Betreuungskosten zzgl. Über- schussanteil gedeckt. Er hat damit der Berufungsklägerin noch einen Ausgleich von Fr. 606.35 zu überweisen. Ab dem 1. Februar 2022 (neue Erwerbstätigkeit des Vaters) verändert sich die Situation wie folgt:
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
2‘882.75 325 9593.15 Grundbetrag 1350 160 1350 240
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
101 11
Telekommunikation / Versicherung 100
100
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
90 30
Drittbetreuung
120
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 656 2912 911 8328
- 26 - Über- schuss/Manko 2536.40 -656 -29.25 -586 1265.15 Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 253.05, was für den Vater einen Anteil von Fr. 101.20 und die Mutter von Fr. 151.85 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'495.05, welche wiederum vollumfänglich dem Vater aufzuerlegen sind. Davon sind Fr. 656.00 und Fr. 101.20 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 737.85 zu bezahlen ist. Da das familienrechtliche Existenzmini- mum der Mutter nicht mehr gedeckt ist, kommt dazu ein Betreuungsunterhalt von Fr. 29.25.
Ab dem Kindergarteneintritt im September 2024 verändert sich die Situation wie folgt:
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
4035.85 325 10746.25 Grundbetrag 1350 160 1350 240
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
229.25 26
Telekommunikation / Versicherung 100
100
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
215 55
Drittbetreuung
100
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 656 3165.25 931 8601.25 Über- schuss/Manko 2536.40 -656 870.60 -606 2145 Da bei beiden Eltern ein Überschuss entsteht, besteht kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 429.00, was für den Vater einen Anteil von Fr. 171.60 und die Mutter von Fr. 257.40 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'691.00. Das Leistungsverhältnis
- 27 - hat sich nunmehr auf ca. 75% zu 25% verlagert und das Betreuungsverhältnis verbleibt bei 40% zu 60%, sodass die Kinderkosten zu 85%, also Fr. 1'437.35 dem Vater aufzu- erlegen sind. Davon sind wiederum Fr. 656.00 und Fr. 171.60 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 609.75 zu bezahlen ist.
Ab September 2029 (Erhöhung des Grundbedarfs der Tochter um Fr. 200.00):
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
4035.85 325 10746.25 Grundbetrag 1350 240 1350 360
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
229.25 26
Telekommunikation / Versicherung 100
100
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
215 55
Drittbetreuung
100
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 736 3165.25 1051 8798.25 Über- schuss/Manko 2536.40 -736 870.60 -726 1945 Da bei beiden Eltern ein Überschuss entsteht, besteht kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 389.00, was für den Vater einen Anteil von Fr. 155.60 und die Mutter von Fr. 233.40 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'851.00. Das Leistungsverhältnis bleibt bei ca. 75% zu 25% und das Betreuungsverhältnis bei 40% zu 60%, sodass die Kinderkosten zu 85%, also Fr. 1'573.35 dem Vater aufzuerlegen sind. Davon sind wie- derum Fr. 736.00 und Fr. 155.60 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 681.75 zu bezahlen ist.
- 28 -
Ab dem Übertritt in die Orientierungsschule im September 2032:
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Kosten von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
4900.65 325 11611.05 Grundbetrag 1350 240 1350 360
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
365 26
Telekommunikation / Versicherung 100
100 50
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
280 50
Drittbetreuung
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 736 3366 996 8947 Über- schuss/Manko 2536.40 -736 1534.65 -671 2664.05 Da bei beiden Eltern ein Überschuss entsteht, besteht kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 532.80, was für den Vater einen Anteil von Fr. 213.10 und die Mutter von Fr. 319.70 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'939.80. Das Leistungsverhältnis verschiebt sich auf ca. 65% zu 35% und das Betreuungsverhältnis verbleibt bei 40% zu 60%, sodass die Kinderkosten zu 75%, also Fr. 1'454.85 dem Vater aufzuerlegen sind. Davon sind wiederum Fr. 736.00 und Fr. 213.10 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 505.75 zu bezahlen ist.
- 29 - Schliesslich ist die Unterhaltssituation ab September 2035 zu bestimmen:
Vater Beim Vater an- fallende Kos- ten von A _________ Mutter Bei der Mutter anfallende Ko- sen von A _________ Total Einkommen / Kin- derzulagen 6385.40
5765.50 475 12625.90 Grundbetrag 1350 240 1350 360
Wohnkosten 994 496 1020 510
KVG (inkl. IPV) 392
406 98
Telekommunikation / Versicherung 100
100 50
Arbeitsweg 322
Auswärtige Verpfle- gung 50
Steuern 440
435 25
Drittbetreuung
Bes. Krankheitskos- ten 201
251
Total familien- rechtlicher Grund- bedarf 3849 736 3562 1043 9190 Über- schuss/Manko 2536.40 -736 2203.50 -568 3435.90 Da bei beiden Eltern ein Überschuss entsteht, besteht kein Anspruch auf einen Betreu- ungsunterhalt. Der Überschussanteil der Tochter beträgt wiederum 1/5, also (gerundet) Fr. 687.20, was für den Vater einen Anteil von Fr. 274.90 und die Mutter von Fr. 412.30 bedeutet. Die ungedeckten Kinderkosten betragen Fr. 1'991.20. Das Leistungsverhältnis verschiebt sich auf ca. 55% zu 45% und das Betreuungsverhältnis verbleibt bei 40% zu 60%, sodass die Kinderkosten zu 65%, also Fr. 1'294.30 dem Vater aufzuerlegen sind. Davon sind wiederum Fr. 736.00 und Fr. 274.90 bereits gedeckt, sodass ein Ausgleich von Fr. 283.40 zu bezahlen ist. Zusammengefasst führt dies zu folgender Unterhaltsregelung, wobei jede Partei diejeni- gen Kosten für A _________, die während der Zeit anfallen, die die Tochter beim be- treuenden Elternteil verbringt (insbes. Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-/Gesund- heitspflege, Unterhalt Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Auslagen Strom, Ferienaufenthalte und -ausflüge) jeweils selber trägt. Die Kindsmutter, welche gemäss vorliegender Regelung die Kinder- und die Ausbildungszulagen bezieht, verpflichtet sich
- 30 - darüber hinaus, die Krankenkassenprämien, die Kosten der Kindertagesstätte der Toch- ter sowie ab dem Übertritt der Tochter in die Orientierungsschule die Kosten eines Han- dyabonnements zu bezahlen. Die Kindseltern bezahlen überdies wie folgt monatlich vorauszahlbare Barunterhaltsbei- träge für die Tochter A _________: ab November 2021 bis Januar 2022 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 606.35; ab Februar 2022 bis August 2024 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 767.10; ab September 2024 bis August 2029 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 609.75; ab September 2029 bis August 2032 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 681.75; ab September 2032 bis August 2035 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 505.75; ab September 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. dem ordentlichen Abschluss der Erstausbildung bezahlt Y _________ monatlich Fr. 283.40. Y _________ hat im Massnahmeverfahren C2 21 47 beantragt, den Unterhaltsbeitrag ab November 2021 auf Fr. 556.00 festzusetzen. Mit dem Urteil des Kantonsgerichts sind folglich die gesamten Unterhaltsbeiträge auch für die Dauer des Berufungsverfahrens festzulegen. Die während dem Berufungsverfahren geleisteten Unterhaltsbeiträge sind vollumfänglich anzurechnen. Die Barunterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus an den jeweils anderen Elternteil zu leisten, solange A _________ noch nicht volljährig ist. Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst, sobald der Index der Konsumentenpreise um 5 Punkte gestie- gen oder gesunken ist. Ausgangsindex ist derjenige vom August 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Vorliegende Regelung basiert darauf, dass die Kindsmutter die Kinder- und die Ausbil- dungszulagen inskünftig bezieht. Falls Y _________ in Zukunft die Kinder- und Ausbil- dungszulagen für A _________ ausbezahlt werden, so hat er diese zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen bzw. für den Unterhalt der Tochter weiterzuleiten.
8. Die hälftige Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten wird von der Berufungsklä- gerin im Grundsatz nicht beanstandet. Sie wehrt sich allerdings gegen die Vorbedingung des Bezirksgerichts, dass diese jeweils nur bei gegenseitigem Einverständnis geteilt werden und diese ansonsten durch den veranlassenden Elternteil zu tragen sind. Die Kindesvertreterin und der Berufungsbeklagte beantragen die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils.
- 31 - Die Argumentation der Berufungsklägerin mit allgemeinen Arzt- und Zahnarztkosten ver- mag nicht zu überzeugen, da diese bereits durch den Grundbedarf abgedeckt sind und im üblichen Ausmass keine ausserordentlichen Kosten darstellen. Die durch das Be- zirksgericht gewählte Formulierung entspricht den Anträgen der Kindesvertreterin und stützt sich für den Fall der geteilten Obhut auf Art. 301 Abs. 1bis ZGB. Sie soll unter anderem den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Eltern sicherstellen. Weiter ist zu beachten, dass die alleinige Kostentragung des veranlassenden Elternteils nicht definitiv ist. Sollte der andere Elternteil seine Zustimmung grundlos verweigern, etwa bei ausserordentlichen, nicht anderweitig gedeckten Kosten im Zusammenhang mit Zahnkorrekturen, bleibt der Weg der Klage auf hälftige Kostenbeteiligung offen. Die von der Berufungsklägerin geäusserten Befürchtungen erweisen sich als unbegründet und die Rüge ist abzuweisen.
9. Unter Berufung auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime stellt der Berufungsbe- klagte die vollständige Zuweisung der Erziehungsgutschriften an die Berufungsklägerin in Frage. Die fragliche Vorschrift nach Art. 52fbis AHVV unterscheidet nicht zwischen ge- schiedenen und unverheirateten Eltern. Die Erziehungsgutschriften sind sodann auch nicht Teil eines irgendwie gearteten Unterhalts zwischen Ehegatten oder Eltern. Sie sol- len vielmehr die durch die Geburt eines Kindes eingeschränkte Erwerbsfähigkeit eines oder beider Elternteile kompensieren. Da vorliegend der Berufungsbeklagte nicht in sei- ner Erwerbstätigkeit eingeschränkt wird, besteht bei ihm kein Bedarf nach einer Anrech- nung von Erziehungsgutschriften. Dies im Gegensatz zur Berufungsklägerin, welche sich erheblich in ihrer Erwerbstätigkeit einschränken musste (BGE 147 III 121 E. 3.4). Mit dieser überzeugenden Begründung der Vorinstanz, welche keinen in keinem Zusam- menhang dazu steht, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, setzt sich der Berufungs- beklagte in seiner Rechtsschrift nicht weiter auseinander. Die Rüge ist folglich abzuwei- sen. Selbstständig Berufung erhoben hat er ohnehin nicht.
10. Die Berufungsklägerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Ausweislich der Unterhaltsberechnung (E. 7) ist ihre Bedürftigkeit gegeben und die Berufung war nicht völlig aussichtslos, sondern wurde teilweise gutheissen. Der Berufungsklägerin ist damit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 11. 11.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der
- 32 - Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). 11.2 Die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 8'000.00 wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt und ist somit zu bestätigen. Die hälftige Verlegung beruht auf dem vorinstanzlichen Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die im Wesentli- chen aufgrund von neuen Tatsachen vorgenommenen Korrekturen legen keine Abände- rung der vorinstanzlichen Kostenverteilung nahe. 11.3 Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze wie vor erster Instanz. Die Gerichtsgebühr bemisst sich somit in einer Spanne zwischen Fr. 280.00 und Fr. 9'600.00 (Art. 17 GTar); dazu kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend war das Dossier überdurchschnittlich umfangreich und es mussten zwei Massnahmenentscheide ausgefällt werden. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 3’000.00 festzusetzen. Dazu kommen die Auslagen des Kantonsgerichts, namentlich die Entschädigung der Kindesanwältin. Diese hat in einer 3-seitigen Eingabe zur Berufung und in den zwei Mas- snahmeverfahren jeweils auf ca. einer Seite Stellung genommen, wofür sie pauschal mit Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist. Die gesamten Verfahrens- kosten vor Kantonsgericht betragen demnach Fr. 4'000.00. Mit Rücksicht auf das vorinstanzliche Urteil, dem das Kantonsgericht grösstenteils folgt, und die Anträge der Berufungsbeklagten ist letztere als grösstenteils unterliegend zu betrachten. Das Kantonsgericht spricht ihr ca. die Hälfte des beantragten Unterhalts zu, während die Obhuts- und Betreuungsregelung unverändert bleibt und sie in diesem Punkt vollständig unterliegt. Der Berufungsbeklagte unterliegt dagegen mit seiner Rüge hinsichtlich der Betreuungsgutschriften. Die Verfahrenskosten sind entsprechend zu 7/10 der unterliegenden Berufungsklägerin und dem Berufungsbeklagten zu 3/10 aufzu- erlegen (Art. 106 ZPO). Der Anteil der Berufungsklägerin ist aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorerst auf die Gerichtskasse zu nehmen. 12. 12.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist zum ordentlichen
- 33 - Honorar nach Art. 34 Abs. 1 GTar ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichti- gen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), was zu einem Honorarrahmen zwischen Fr. 440.00 und Fr. 4’400.00 führt, wobei derselbe Rahmen auf für die Massnahmeverfahren gilt. Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinte- resse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). 12.2 Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Dazu kommen zwei Massnahmeverfahren sowie Noveneingaben, welche insgesamt ein Über- schreiten des ordentlichen Tarifrahmens aufgrund der drei Verfahren bis zum dreifachen erlauben. In Anwendung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Verantwortung der Rechtsanwälte und den Streitwert ist die ordentliche Parteient- schädigung auf Fr. 7'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Diese ist, ent- sprechend dem Verfahrensausgang, zu Fr. 4'900.00 der Berufungsklägerin und zu Fr. 2'100.00 dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Soweit die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen unterliegt, ist deren Rechtsanwältin im Umfang von 70 % der ordentlichen Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen (Art. 30 GTar). Der Staat Wallis hat Rechtsanwältin Michael Mangisch folglich mit Fr. 3‘430.00 zu entschädigen, wobei die Berufungsklägerin hierfür Ersatz zu leisten hat, sobald sie wirtschaftlich dazu in der Lage ist.
Das Kantonsgericht erkennt
- in teilweiser Gutheissung der Berufung -
1. Das Urteil der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Ziffern 1, 2, 3b, 3c und 3d, 4 und 7 wie folgt neu gefasst: 1. A _________, geboren am xx.xxxx, verbleibt unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von X _________ und Y _________.
- 34 - 2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von A _________ richtet sich nach dem Wohnsitz von X _________. 3. A _________ wird unter die gemeinsame Obhut von X _________ und Y _________ gestellt. Sie wird gemäss nachfolgendem Betreuungsplan zu 60 % durch X _________ und zu 40 % durch Y _________ betreut: a. Wiederkehrende Mitbetreuung durch den Kindsvater: - A _________ wird weiterhin jede Woche ab Dienstagmorgen, 7.30 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, durch Y _________ betreut; - A _________ verbringt ab Urteilseröffnung zusätzlich zu den wöchentlichen Betreuungsta- gen ein Wochenende im Monat bei Y _________ von Samstag, 9.00 Uhr, bis Dienstag, 7.30 Uhr. Dementsprechend wird A _________ während denjenigen Wochen, an denen ein den wöchentlichen Betreuungstagen vorgelagertes Wochenende erfolgt, von Samstag, 9.00 Uhr, bis Mittwoch, 18.00 Uhr, durch Y _________ betreut. Das Wochenende findet in der Regel am 2. Wochenende des Monats statt. Bei arbeitsbedingter Verhinderung im Ausnahmefall am 3. Wochenende. Die Bestätigung des kommenden Wochenendes erfolgt durch den Vater jeweils am 25. des Monats. b. Ferienbetreuung durch den Kindsvater - Y _________ betreut A _________ während vier Ferienwochen pro Jahr. c. Feiertagsbetreuung durch den Kindsvater - Y _________ betreut A _________ während der Feiertage wie folgt: - Weihnachten: i. in Jahren ungerader Zahl vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr; ii. in Jahren gerader Zahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 27. Dezember 12.00 Uhr;
- Neujahr: iii. in Jahren gerader Zahl vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr; iv. in Jahren ungerader Zahl vom 1. Januar, 18.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr; - Ostern / Auffahrt / Pfingsten: v. in Jahren ungerader Zahl von Karfreitag, 9.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; vi. in Jahren gerader Jahrzahl: von Auffahrt (Donnerstag), 9.00 Uhr, bis am darauffolgen- den Sonntag, 18.00 Uhr; vii. in Jahren gerader Zahl von Freitag vor Pfingsten, 9.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Die übrigen Feiertage werden zwischen den Kindseltern alternierend aufgeteilt.
- 35 -
d Betreuung durch die Kindsmutter - Soweit nicht der Kindsvater für die Betreuung von A _________ zuständig ist, obliegt die tägliche Betreuung X _________. - Diese ist ebenso berechtigt, A _________ während vier Ferienwochen alleine, d.h. ohne Mit- betreuung durch den Vater, zu betreuen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Zahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater.
Obiger Betreuungsplan versteht sich als Mindestregelung, von welcher die Kindseltern einvernehmlich und unter Berücksichtigung des Wohls von A _________ abweichen können. Die Übergaben finden beim Wohnort desjenigen Elternteils in B _________ statt, in dessen Obhut A _________ jeweils gegeben wird. Die Eltern werden verpflichtet, die Betreuungsregelung mit zunehmendem Alter des Kindes dessen Entwicklungsstand und Bedürfnissen anzupassen und sich bei Uneinigkeit an die Kindesschutzbe- hörde zur Vermittlung und Lösungsfindung zu wenden. Ist eine der Parteien aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem vorstehenden Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist sie verpflichtet, für eine angemessene Be- treuung der Tochter durch Drittpersonen oder Drittinstitutionen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Ist der Elternteil krank, erfolgt ebenfalls gegenseitig die Absprache unter den Kindsel- tern, wie die Betreuung zu bewerkstelligen ist. Im Regelfall sorgt der betreuende und erkrankte Eltern- teil selber für eine Ersatzbetreuung, wobei dies auch der andere Elternteil übernehmen kann.
4. Die Eltern werden verpflichtet, die alltäglichen Angelegenheiten (d.h. solche, die für die Entwicklung des Kindes normalerweise ohne grössere Bedeutung sind) selbst zu regeln, soweit sie A _________ betreuen. In darüber hinausgehenden Angelegenheiten von A _________ (z.B. Entscheidungen, wel- che die schulische und berufliche Laufbahn, die medizinische Behandlung, längerfristige und mit Kos- ten verbundene sportliche und/oder kulturelle Betätigungen) haben sich die Kindseltern einvernehm- lich zu verständigen. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, die dringlich sind oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, in welchem Fall dem betreuenden Elternteil ebenfalls ein Alleinentscheidungsrecht zusteht. X _________ und Y _________ haben den jeweils andern Elternteil über solche Angelegenheiten zu orientieren, in denen es einer gemeinsamen Entscheidung bedarf. Ein Aufenthaltswechsel von A _________ bedarf der Zustimmung beider Kindseltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf
- 36 - die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und A _________ hat. 5. Die Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich X _________ angerechnet. 6. Es gilt folgende Unterhaltsregelung: Jede Partei übernimmt diejenigen Kosten für A _________, die während der Zeit anfallen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbringt (insbes. Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper-/Gesund- heitspflege, Unterhalt Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Auslagen Strom, Ferienaufent- halte und -ausflüge), jeweils selber. Die Kindsmutter verpflichtet sich darüber hinaus, die Krankenkas- senprämien, die Kosten der Kindertagesstätte der Tochter sowie ab dem Übertritt der Tochter in die Orientierungsschule die Kosten eines Handyabonnements zu bezahlen. Die Kindseltern bezahlen überdies wie folgt monatliche Barunterhaltsbeiträge für die Tochter A _________: ab November 2021 bis Januar 2022 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 606.35; ab Februar 2022 bis August 2024 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 767.10; ab September 2024 bis August 2029 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 609.75; ab September 2029 bis August 2032 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 681.75; ab September 2032 bis August 2035 bezahlt Y _________ monatlich Fr. 505.75; ab September 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. dem ordentlichen Abschluss der Erstausbildung bezahlt Y _________ monatlich Fr. 283.40. Die Barunterhaltsbeiträge sind im Voraus an den jeweils anderen Elternteil zu leisten, solange A _________ noch nicht volljährig ist. Die Unterhaltsbeiträge werden der Teuerung angepasst, sobald der Index der Konsumentenpreise um 5 Punkte gestiegen oder gesunken ist. Ausgangsindex ist der- jenige vom August 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Die während dem Berufungsverfahren geleisteten Unterhaltsbeiträge sind vollumfänglich anzurech- nen. Obige Unterhaltsregelung basiert darauf, dass X _________ die Kinder- und die Ausbildungszulagen bezieht. Falls Y _________ in Zukunft die Kinder- und Ausbildungszulagen für A _________ ausbe- zahlt werden, so hat er diese zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen bzw. für den Unterhalt der Tochter weiterzuleiten. Ausserordentliche Kinderkosten übernehmen Y _________ und X _________ je zur Hälfte. Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorenthalten. 7. Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann wird für ihre Tätigkeit als Kindsvertreterin mit Fr. 2‘907.60 durch das Bezirksgericht und Fr. 1‘000.00 durch das Kantonsgericht entschädigt.
- 37 - 8. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 8'000.00 (bestehend aus Aufwand AKS von Fr. 780.00, Entschädigung Kindsvertreterin von Fr. 2‘907.60 [vgl. Dispositivziffer 7] sowie Gerichts- gebühr von Fr. 4‘312.40) werden X _________ und Y _________ je hälftig, d.h. je mit Fr. 4'000.00, auferlegt. Die Kosten zulasten von X _________ werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- bzw. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 9. X _________ schuldet Y _________ eine Parteientschädigung für der erstinstanzliche Verfahren von Fr. 4'000.00 und Y _________ schuldet X _________ eine solche in gleicher Höhe. 10. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Katja Jentsch mit Fr. 2'800.00 unter Nach- resp. Rück- zahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 4'000.00, (Fr. 1'000.00 Entschädigung der Kindesvertreterin und Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr) werden zu Fr. 2'800.00 X _________ und zu Fr. 1’200.00 Y _________ auferlegt. Die Kosten zulasten von X _________ werden vorläufig vom Kanton Wallis bezahlt, unter Nach- bzw. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 3. X _________ schuldet Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 4’900.00 und Y _________ schuldet X _________ eine solche in Höhe von Fr. 2'100.00. 4. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwältin Michaela Mangisch für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 3’430.00 unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist.
Sitten, 17. April 2023